§ 11 PVG Fachausschüsse

PVG - Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsAm Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:
    1. 1.Ziffer einsbei den Landespolizeidirektionen für die der Landespolizeidirektion oder deren nachgeordneten Dienststellen angehörenden Bediensteten im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a (Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Landespolizeidirektion),bei den Landespolizeidirektionen für die der Landespolizeidirektion oder deren nachgeordneten Dienststellen angehörenden Bediensteten im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, (Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Landespolizeidirektion),
    2. 2.Ziffer 2bei der Landespolizeidirektion Wien ein weiterer, und zwar für die der Landespolizeidirektion Wien angehörenden Bediensteten der Sicherheitsverwaltung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b (Fachausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Landespolizeidirektion),bei der Landespolizeidirektion Wien ein weiterer, und zwar für die der Landespolizeidirektion Wien angehörenden Bediensteten der Sicherheitsverwaltung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, (Fachausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Landespolizeidirektion),
    3. 3.Ziffer 3beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen (Fachausschuss für die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl),
    4. 4.Ziffer 4bei jedem Oberlandesgericht einer für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
    5. 5.Ziffer 5bei den Bildungsdirektionen je drei, und zwar je einer für
      1. a)Litera adie bei der Bildungsdirektion und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und,Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher
      2. b)Litera bdie Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den der Bildungsdirektion unterstehenden allgemeinbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
      3. c)Litera cdie Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den der Bildungsdirektion unterstehenden berufsbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
    6. 6.Ziffer 6beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz je einer für die der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten und beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,
    7. 7.Ziffer 7beim Bundesministerium für Finanzen sechs, und zwar einer beim Amt der Bundesimmobilien und je einer für die Bediensteten, die ihren Arbeitsplatz in einer dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordneten Dienststelle in den Bundesländern
      1. a)Litera aWien,
      2. b)Litera bBurgenland und Niederösterreich,
      3. c)Litera cKärnten und Steiermark,
      4. d)Litera dSalzburg und Oberösterreich,
      5. e)Litera eVorarlberg und Tirol
      innehaben, mit Ausnahme der Bediensteten der Finanzprokuratur, der Bundesfinanzakademie und des Bundesfinanzgerichtes.
    8. 8.Ziffer 8Beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft je einer
      1. a)Litera afür die Bediensteten der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesmobilienverwaltung,
      2. b)Litera bfür die Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sowie
      3. c)Litera cfür die Bediensteten der Arbeitsinspektorate,

    (Anm.: Z 9 aufgehoben durch Art. 2 Z 3, BGBl. I Nr. 118/2024)Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2024,)

    1. 10.Ziffer 10beim Bundesministerium für Landesverteidigung bei der Direktion 1
      1. a)Litera aje einer für die Bediensteten der Direktionen 1, 3, 6 und 8 und der diesen nachgeordneten Dienststellen im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos,
      2. b)Litera beiner für die Bediensteten der Direktion 2 und der dieser nachgeordneten Dienststellen sowie
      3. c)Litera ceiner für die Bediensteten der Direktion 4 und der dieser nachgeordneten Dienststellen,
    2. 11.Ziffer 11beim Bundesministerium für Landesverteidigung bei der Direktion 7 einer für die Bediensteten der Direktion 7 und der dieser nachgeordneten Dienststellen.

    (Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch Art. 2 Z 5, BGBl. I Nr. 118/2024)Anmerkung, Ziffer 12 und 13 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2024,)

    (Anm.: Z 14 aufgehoben durch Art. 15 Z 3, BGBl. I Nr. 102/2018)Anmerkung, Ziffer 14, aufgehoben durch Artikel 15, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,)

  2. (1a)Absatz eins aIm Anwendungsbereich des Abs. 1 Z 5 ist jener Fachausschuss zuständig, in dessen Wirkungsbereich die jeweilige Angelegenheit fällt. Sind unterschiedliche Schularten betroffen, die in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Fachausschüsse fallen, haben die betroffenen Fachausschüsse einvernehmlich vorzugehen.Im Anwendungsbereich des Absatz eins, Ziffer 5, ist jener Fachausschuss zuständig, in dessen Wirkungsbereich die jeweilige Angelegenheit fällt. Sind unterschiedliche Schularten betroffen, die in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Fachausschüsse fallen, haben die betroffenen Fachausschüsse einvernehmlich vorzugehen.
  3. (2)Absatz 2Der Fachausschuss wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer der im Abs. 1 genannten Dienststelle sowie der dieser Dienststelle nachgeordneten Dienststellen jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt. Soweit der Fachausschuss für einzelne Dienstnehmerinnen- oder Dienstnehmergruppen errichtet ist, steht das Wahlrecht jenen wahlberechtigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern der im Abs. 1 genannten Dienststelle sowie der dieser Dienststelle nachgeordneten Dienststellen zu, die den Dienstnehmerinnen- oder Dienstnehmergruppen angehören, für die der Fachausschuss errichtet ist.Der Fachausschuss wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer der im Absatz eins, genannten Dienststelle sowie der dieser Dienststelle nachgeordneten Dienststellen jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt. Soweit der Fachausschuss für einzelne Dienstnehmerinnen- oder Dienstnehmergruppen errichtet ist, steht das Wahlrecht jenen wahlberechtigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern der im Absatz eins, genannten Dienststelle sowie der dieser Dienststelle nachgeordneten Dienststellen zu, die den Dienstnehmerinnen- oder Dienstnehmergruppen angehören, für die der Fachausschuss errichtet ist.
  4. (3)Absatz 3Gehören am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 dem Fachausschussbereich weniger als 500 Bedienstete an, so besteht der Fachausschuss aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Fachausschusses erhöht sich für je 500 Bedienstete um je ein Mitglied, höchstens jedoch auf acht Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 ist anzuwenden.Gehören am Stichtag gemäß Paragraph 15, Absatz 2, dem Fachausschussbereich weniger als 500 Bedienstete an, so besteht der Fachausschuss aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Fachausschusses erhöht sich für je 500 Bedienstete um je ein Mitglied, höchstens jedoch auf acht Mitglieder. Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz, Absatz 3 und Absatz 4, ist anzuwenden.
  5. (4)Absatz 4Auf die Berufung der Mitglieder des Fachausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Fachausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Fachausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.Auf die Berufung der Mitglieder des Fachausschusses sind die Bestimmungen des Paragraph 15, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Fachausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Fachausschusses sind die Bestimmungen des Paragraph 22, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 18.07.2022 bis 31.12.9999
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