§ 5 PVG

PVG - Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsIn Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten die Dienststellenversammlung.
  2. (2)Absatz 2Der Dienststellenversammlung obliegt:
    1. a)Litera adie Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen);
    2. b)Litera bdie Beschlussfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen);
    3. c)Litera cdie Beschlussfassung über den Übergang der Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses an den Fach(Zentral)ausschuss nach § 23 Abs. 3;die Beschlussfassung über den Übergang der Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses an den Fach(Zentral)ausschuss nach Paragraph 23, Absatz 3 ;,
    4. d)Litera ddie Beschlussfassung über die Übertragung der Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses auf den Fach(Zentral)ausschuss, wenn mangels ausreichender Mindestanzahl an Wahlwerberinnen oder Wahlwerbern kein Dienststellenausschuss gewählt werden kann.
In Kraft seit 30.12.2022 bis 31.12.9999
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