e)Litera eder Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss.
(2)Absatz 2Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung und des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes (§ 4), bei der der Dienststellenausschuss errichtet ist.Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung und des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes (Paragraph 4,), bei der der Dienststellenausschuss errichtet ist.
(3)Absatz 3Der Wirkungsbereich des Fachausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststelle, bei der der Fachausschuss errichtet ist (§ 11 Abs. 1), sowie jener Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind. Ist der Fachausschuss für Bedienstete bestimmter Verwendungen errichtet, so erstreckt sich sein Wirkungsbereich auf jene Bediensteten der Dienststelle, bei der der Fachausschuss errichtet ist, sowie der ihr nachgeordneten Dienststellen, die den Verwendungen angehören, für die der Fachausschuss errichtet ist.Der Wirkungsbereich des Fachausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststelle, bei der der Fachausschuss errichtet ist (Paragraph 11, Absatz eins,), sowie jener Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind. Ist der Fachausschuss für Bedienstete bestimmter Verwendungen errichtet, so erstreckt sich sein Wirkungsbereich auf jene Bediensteten der Dienststelle, bei der der Fachausschuss errichtet ist, sowie der ihr nachgeordneten Dienststellen, die den Verwendungen angehören, für die der Fachausschuss errichtet ist.
(4)Absatz 4Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Ressorts, für die der Zentralausschuss errichtet ist (§ 13 Abs. 1).Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Ressorts, für die der Zentralausschuss errichtet ist (Paragraph 13, Absatz eins,).
(5)Absatz 5Die Gesamtheit der von einem Zentralausschuss vertretenen Bediensteten besitzt Rechtspersönlichkeit. Die gesetzliche Vertretung obliegt der oder dem Vorsitzenden des Zentralausschusses, in Dienststellen, die keinem Ressort angehören (§ 13 Abs. 2), dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses.Die Gesamtheit der von einem Zentralausschuss vertretenen Bediensteten besitzt Rechtspersönlichkeit. Die gesetzliche Vertretung obliegt der oder dem Vorsitzenden des Zentralausschusses, in Dienststellen, die keinem Ressort angehören (Paragraph 13, Absatz 2,), dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses.
(6)Absatz 6Personalvertreterinnen oder Personalvertreter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Fachausschüsse und der Zentralausschüsse sowie die Vertrauenspersonen.
In Kraft seit 19.08.2009 bis 31.12.9999
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