Wer im Sinne dieses Bundesgesetzes als Leiterin oder Leiter der zusammengefassten Dienststelle (Dienststellenteile) gilt, hat der zuständige Zentralausschuss nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse im Einvernehmen mit der oder dem für den Zentralausschuss zuständigen Leiterin oder Leiter der Zentralstelle zu bestimmen.
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