§ 28 PStG-DV 2013 Ausgestaltung der Urkunden

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPersonenstandsurkunden werden nach dem Muster der Anlagen 4, 5 und 5a (Geburtsurkunde), 6, 6a, 6b, 6c (Heiratsurkunde), 7, 7a, 7b, 7c (Partnerschaftsurkunde), 8 und 8a (Sterbeurkunde) und 9 und 9a (zu Totgeburten) ausgestellt. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten wird eine schematische Abbildung des Bundesadlers angedruckt.
  2. (1)Absatz einsPersonenstandsurkunden werden nach dem Muster der Anlagen 4 bis 5c (Geburtsurkunde), 6 bis 6g (Heiratsurkunde), 7 bis 7g (Partnerschaftsurkunde), 8 bis 8c (Sterbeurkunde) und 9 bis 9g (Urkunden zu Tot- und Fehlgeburten) ausgestellt. Die Fertigung der Anlagen 4a, 5b, 5c, 6d, 6e, 6f, 6g, 7d, 7e, 7f, 7g, 8b, 8c, 9b, 9c, 9f, 9g und 10a erfolgt mittels Amtssignatur (§§ 19 f des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004). Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten wird eine schematische Abbildung des Bundeswappens angedruckt.Personenstandsurkunden werden nach dem Muster der Anlagen 4 bis 5c (Geburtsurkunde), 6 bis 6g (Heiratsurkunde), 7 bis 7g (Partnerschaftsurkunde), 8 bis 8c (Sterbeurkunde) und 9 bis 9g (Urkunden zu Tot- und Fehlgeburten) ausgestellt. Die Fertigung der Anlagen 4a, 5b, 5c, 6d, 6e, 6f, 6g, 7d, 7e, 7f, 7g, 8b, 8c, 9b, 9c, 9f, 9g und 10a erfolgt mittels Amtssignatur (Paragraphen 19, f des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,). Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten wird eine schematische Abbildung des Bundeswappens angedruckt.
  3. (2)Absatz 2Personenstandsurkunden nach § 53 Abs. 5 PStG 2013 sind auf weißem Papier mit Mindestgewicht 100g/m2, Schriftart Arial, Amtssiegel, Name und Unterschrift auszustellen.Personenstandsurkunden nach Paragraph 53, Absatz 5, PStG 2013 sind auf weißem Papier mit Mindestgewicht 100g/m2, Schriftart Arial, Amtssiegel, Name und Unterschrift auszustellen.
  4. (3)Absatz 3Die sich aus zwischenstaatlichen Übereinkommen ergebende Pflicht zur Verwendung darin vorgesehener Vordrucke wird durch Abs. 1 nicht berührt.Die sich aus zwischenstaatlichen Übereinkommen ergebende Pflicht zur Verwendung darin vorgesehener Vordrucke wird durch Absatz eins, nicht berührt.
  5. (4)Absatz 4Bestätigungen über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe sowie das Bestehen oder Nichtbestehen einer eingetragenen Partnerschaft gemäß § 58 PStG 2013 haben dem Muster der Anlage 10 oder 10a zu entsprechen.Bestätigungen über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe sowie das Bestehen oder Nichtbestehen einer eingetragenen Partnerschaft gemäß Paragraph 58, PStG 2013 haben dem Muster der Anlage 10 oder 10a zu entsprechen.

Stand vor dem 31.03.2017

In Kraft vom 01.11.2013 bis 31.03.2017
  1. (1)Absatz einsPersonenstandsurkunden werden nach dem Muster der Anlagen 4, 5 und 5a (Geburtsurkunde), 6, 6a, 6b, 6c (Heiratsurkunde), 7, 7a, 7b, 7c (Partnerschaftsurkunde), 8 und 8a (Sterbeurkunde) und 9 und 9a (zu Totgeburten) ausgestellt. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten wird eine schematische Abbildung des Bundesadlers angedruckt.
  2. (1)Absatz einsPersonenstandsurkunden werden nach dem Muster der Anlagen 4 bis 5c (Geburtsurkunde), 6 bis 6g (Heiratsurkunde), 7 bis 7g (Partnerschaftsurkunde), 8 bis 8c (Sterbeurkunde) und 9 bis 9g (Urkunden zu Tot- und Fehlgeburten) ausgestellt. Die Fertigung der Anlagen 4a, 5b, 5c, 6d, 6e, 6f, 6g, 7d, 7e, 7f, 7g, 8b, 8c, 9b, 9c, 9f, 9g und 10a erfolgt mittels Amtssignatur (§§ 19 f des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004). Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten wird eine schematische Abbildung des Bundeswappens angedruckt.Personenstandsurkunden werden nach dem Muster der Anlagen 4 bis 5c (Geburtsurkunde), 6 bis 6g (Heiratsurkunde), 7 bis 7g (Partnerschaftsurkunde), 8 bis 8c (Sterbeurkunde) und 9 bis 9g (Urkunden zu Tot- und Fehlgeburten) ausgestellt. Die Fertigung der Anlagen 4a, 5b, 5c, 6d, 6e, 6f, 6g, 7d, 7e, 7f, 7g, 8b, 8c, 9b, 9c, 9f, 9g und 10a erfolgt mittels Amtssignatur (Paragraphen 19, f des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,). Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten wird eine schematische Abbildung des Bundeswappens angedruckt.
  3. (2)Absatz 2Personenstandsurkunden nach § 53 Abs. 5 PStG 2013 sind auf weißem Papier mit Mindestgewicht 100g/m2, Schriftart Arial, Amtssiegel, Name und Unterschrift auszustellen.Personenstandsurkunden nach Paragraph 53, Absatz 5, PStG 2013 sind auf weißem Papier mit Mindestgewicht 100g/m2, Schriftart Arial, Amtssiegel, Name und Unterschrift auszustellen.
  4. (3)Absatz 3Die sich aus zwischenstaatlichen Übereinkommen ergebende Pflicht zur Verwendung darin vorgesehener Vordrucke wird durch Abs. 1 nicht berührt.Die sich aus zwischenstaatlichen Übereinkommen ergebende Pflicht zur Verwendung darin vorgesehener Vordrucke wird durch Absatz eins, nicht berührt.
  5. (4)Absatz 4Bestätigungen über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe sowie das Bestehen oder Nichtbestehen einer eingetragenen Partnerschaft gemäß § 58 PStG 2013 haben dem Muster der Anlage 10 oder 10a zu entsprechen.Bestätigungen über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe sowie das Bestehen oder Nichtbestehen einer eingetragenen Partnerschaft gemäß Paragraph 58, PStG 2013 haben dem Muster der Anlage 10 oder 10a zu entsprechen.

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