(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel II des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, in der Fassung der Z 2 bis 6 des Bundesgesetzes, mit dem das Preisgesetz 1992 geändert wird, BGBl. I Nr. 143/1998, enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 41, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
(3) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 12, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
(4) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
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