Art. 2 § 1 PreisG

PreisG - Preisgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die Preise für Sachgüter und Leistungen, ausgenommen für die Lieferung elektrischer Energie und Erdgas, unterliegen diesem Bundesgesetz. Es gilt aber nur insoweit, als nicht besondere bundesgesetzliche Vorschriften bestehen.

In Kraft seit 10.08.2000 bis 31.12.9999
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