§ 11e PKG

PKG - Pensionskassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.01.2025
  1. (1)Absatz einsDie Pensionskasse hat über ein wirksames Unternehmensführungssystem zu verfügen, das eine solide und vorsichtige Führung der Pensionskasse gewährleistet und der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskasse angemessen ist.
  2. (2)Absatz 2Das Unternehmensführungssystem hat eine angemessene und transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und angemessenen Trennung der Zuständigkeiten und ein wirksames System zur Gewährleistung der Übermittlung von Informationen zu umfassen.
  3. (3)Absatz 3Die Pensionskasse hat für
    1. 1.Ziffer einsdas Risikomanagement,
    2. 2.Ziffer 2die interne Revision,
    3. 3.Ziffer 3die versicherungsmathematische Funktion und
    4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls die Auslagerung an Dritte
    schriftliche Leitlinien zu erstellen und zu implementieren. Diese Leitlinien sind bei wesentlichen Änderungen anzupassen und mindestens alle drei Jahre zu überprüfen.
  4. (4)Absatz 4Die Pensionskasse hat über ein wirksames internes Kontrollsystem zu verfügen, das Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie einen internen Kontrollrahmen umfasst und eine angemessene Berichterstattung gewährleistet.
  5. (5)Absatz 5Die Pensionskasse hat angemessene Vorkehrungen zu treffen und Notfallpläne zu entwickeln, um die Kontinuität und die Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeit zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hat die Pensionskasse auf geeignete und angemessene Systeme, Verfahren und Ressourcen zurückzugreifen sowie Netzwerk- und Informationssysteme einzurichten und diese gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 zu verwalten.
In Kraft seit 17.01.2025 bis 31.12.9999
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