§ 15a PKG

PKG - Pensionskassengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Personen gemäß § 5 Z 1 lit. b oder c dürfen nur einbezogen werden, wenn bei der Gestaltung der Pensionskassenzusage dem § 18 Abs. 2 BPG Rechnung getragen wurde und das Beitrags- und Leistungsrecht in seiner Gesamtheit dem der Personen gemäß § 5 Z 1 lit. a entspricht, wobei jedenfalls

1.

sämtliche im PKG und BPG normierten Fristen für alle Anwartschaftsberechtigten gleich anzuwenden sind und

2.

keine Differenzierung nach Stichtagen für die Einbeziehung in die Pensionskasse oder den Ausschluß aus der Pensionskasse bestehen darf.

(2) Sofern Personen gemäß § 5 Z 1 lit. b oder c einbezogen werden, so

1.

hat der Pensionskassenvertrag zusätzlich folgende Bestimmungen zu enthalten:

a)

Die Höhe der Bemessungsgrundlage des Beitrages für Personen gemäß § 5 Z 1 lit. b oder c, wobei die Bemessungsgrundlage das Maximum aus der doppelten jährlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage und 150 vH der Bemessungsgrundlage des bestverdienenden Arbeitnehmers nicht übersteigen darf;

b)

das Pensionsalter; dieses hat dem Pensionsalter, das im Pensionskassenvertrag für Anwartschaftsberechtigte gemäß § 5 Z 1 lit. a festgesetzt ist, zu entsprechen;

c)

die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsvorsorge, wobei eine Leistung nur dann erbracht werden darf, wenn ein rechtskräftiger Bescheid einer gesetzlichen Pensionsversicherungsanstalt oder einer berufsständischen Altersvorsorgeeinrichtung auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension vorliegt;

2.

sind folgende Bestimmungen zusätzlich anzuwenden:

a)

§ 3 Abs. 4 BPG hinsichtlich einer zusätzlichen eigenen Beitragsleistung;

b)

§ 4 BPG hinsichtlich der Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen von gemäß Z 3 in Verbindung mit § 5 BPG unverfallbaren Anwartschaften;

c)

§ 5 BPG hinsichtlich der Unverfallbarkeit der Beitragsleistung;

das Ausscheiden aus der Funktion im Sinne des § 5 Z 1 lit. b oder c ist einer Beendigung des Dienstverhältnisses gleichzusetzen;

d)

§ 6 BPG hinsichtlich des Einstellens, Aussetzens oder Einschränkens der Beitragsleistung.

(3) Sofern Personen gemäß § 5 Z 1 lit. e einbezogen werden, hat der Pensionskassenvertrag auf Basis einer zwischen diesen Personen und dem Arbeitgeber abzuschließenden Einzelvereinbarung insbesondere die Höhe des Deckungserfordernisses gemäß § 48, das Leistungsrecht sowie die Anwendbarkeit des § 5 BPG hinsichtlich der Unverfallbarkeit der Beitragsleistung zu enthalten.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15a PKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15a PKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15a PKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15a PKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15a PKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 15 PKG
§ 15b PKG