§ 11c PKG

PKG - Pensionskassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Beabsichtigt eine Pensionskasse die Verwaltung einer Zusage gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 ganz oder teilweise von einer Einrichtung gemäß § 5 Z 4 zu übernehmen, hat sie der FMA vor Abschluss des Pensionskassenvertrages Folgendes anzuzeigen:

1.

Die schriftliche Vereinbarung zwischen der Pensionskasse und der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 über die Bedingungen der Übertragung;

2.

die Firma und den Ort der Hauptverwaltung der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 sowie den Mitgliedstaat, in dem die Einrichtung gemäß § 5 Z 4 eingetragen oder zugelassen ist;

3.

die Firma und den Ort der Hauptverwaltung des Arbeitgebers;

4.

die Hauptmerkmale der für diesen Arbeitgeber zu verwaltenden Zusage gemäß § 15 Abs. 1 Z 2;

5.

die Beschreibung der zu übertragenden Verbindlichkeiten oder versicherungstechnischen Rückstellungen und anderer Rechte und Pflichten sowie entsprechender Vermögenswerte oder diesen entsprechenden flüssigen Mittel;

6.

einen Nachweis der vorherigen Zustimmung gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/2341;

7.

bei grenzüberschreitender Tätigkeit der Pensionskasse jene Mitgliedstaaten, deren arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften für die Zusage gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 maßgeblich sind.

(2) Nach Einlangen aller Angaben gemäß Abs. 1 hat die FMA diese auf Vollständigkeit zu prüfen und danach unverzüglich an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedsstaates der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 zu übermitteln.

(3) Die FMA hat die Übernahme der Zusage gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 binnen drei Monaten nach Erhalt aller Angaben gemäß Abs. 1 sowie nach Einlangen der Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 zu genehmigen, wenn

1.

die Verwaltungsstruktur, die Finanzlage und die persönliche Zuverlässigkeit sowie die fachliche Qualifikation und Berufserfahrung der Mitglieder des Vorstandes im Hinblick auf die Übernahme der Zusage gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 angemessen ist;

2.

die langfristigen Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Pensionskasse sowie der von der Übernahme der Zusage gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 umfassten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten angemessen geschützt sind;

3.

die versicherungstechnischen Rückstellungen für die betroffene Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, abgesehen von Deckungslücken gemäß § 5 Z 3, § 20 Abs. 3d und § 24a Abs. 8 sowie noch zu leistenden Überweisungen gemäß § 48 Abs. 1, vollständig bedeckt sind, sofern mit der Übernahme der Zusage gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 eine grenzüberschreitende Tätigkeit verbunden ist;

4.

die zu übertragenden Vermögenswerte ausreichend und angemessen sind, um die Verbindlichkeiten, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen zu übertragenden Verpflichtungen und Ansprüche nach den Bestimmungen des Geschäftsplanes der Pensionskasse und der Veranlagungsvorschriften sowie nach den Leitlinien für das Risikomanagement zu bedecken.

(4) Die FMA hat die Genehmigung oder deren Versagung gemäß Abs. 3 der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 binnen zwei Wochen nach Zustellung an die Pensionskasse zu übermitteln.

(5) Die FMA hat die Informationen, die sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates gemäß Art. 12 Abs. 11 zweiter Absatz der Richtlinie (EU) 2016/2341 erhalten hat, binnen einer Woche nach Erhalt an die Pensionskasse weiterzuleiten.

(6) Die Pensionskasse darf die Verwaltung der Zusage gemäß § 15 Abs. 1 Z 2

1.

nach Erhalt der Genehmigung gemäß Abs. 3 oder

2.

sofern sie weder die Genehmigung noch deren Versagung gemäß Abs. 3 binnen drei Monaten und drei Wochen erhält,

ausüben.

(7) Soferne mit der Übernahme der Zusage gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 eine grenzüberschreitende Tätigkeit verbunden ist, ist § 11a Abs. 6 und 7 anzuwenden.

(8) Das der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen darf nicht mit Verwaltungskosten belastet werden, die mit der Übernahme gemäß Abs. 1 zusammenhängen.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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