Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsFür Pensionskassenverträge zwischen dem Bund oder einer Gebietskörperschaft und einer Pensionskasse im Sinne des § 3 Abs. 1 PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift tritt an die Stelle der in § 15 Abs. 1 genannten Vereinbarungen nach dem BPG die Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift.Für Pensionskassenverträge zwischen dem Bund oder einer Gebietskörperschaft und einer Pensionskasse im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift tritt an die Stelle der in Paragraph 15, Absatz eins, genannten Vereinbarungen nach dem BPG die Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift.
(2)Absatz 2Pensionskassenverträge gemäß Abs. 1 dürfen dem PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift nicht widersprechen. § 3 BPG ist auf solche Pensionskassenverträge nicht anzuwenden.Pensionskassenverträge gemäß Absatz eins, dürfen dem PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift nicht widersprechen. Paragraph 3, BPG ist auf solche Pensionskassenverträge nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3Die Z 12, 14 und 18 des § 15 Abs. 3 sind auf Pensionskassenverträge gemäß Abs. 1 nicht anzuwenden.Die Ziffer 12,, 14 und 18 des Paragraph 15, Absatz 3, sind auf Pensionskassenverträge gemäß Absatz eins, nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.08.1997 bis 31.12.9999
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