§ 11f PKG Fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit

PKG - Pensionskassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Pensionskasse hat sicherzustellen, dass der Vorstand sowie jene Personen, die eine Schlüsselfunktion (§ 21) ausüben oder an die eine Schlüsselfunktion ausgelagert wurde, fachlich qualifiziert und persönlich zuverlässig sind.Die Pensionskasse hat sicherzustellen, dass der Vorstand sowie jene Personen, die eine Schlüsselfunktion (Paragraph 21,) ausüben oder an die eine Schlüsselfunktion ausgelagert wurde, fachlich qualifiziert und persönlich zuverlässig sind.
  2. (2)Absatz 2Die Erfüllung der Anforderungen des Abs. 1 ist anzunehmen, wennDie Erfüllung der Anforderungen des Absatz eins, ist anzunehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einskein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 der Gewerbeordnung (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, vorliegt;kein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins bis 3, 5 und 6 der Gewerbeordnung (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, vorliegt;
    2. 2.Ziffer 2sie über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen und für die Ausübung ihrer Funktion erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben;
    3. 3.Ziffer 3die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam über jene Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für ein solides und vorsichtiges Management der Pensionskasse erforderlich sind;
    4. 4.Ziffer 4Personen, die eine Schlüsselfunktion gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 ausüben, über die Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für die Schlüsselfunktion erforderlich sind;Personen, die eine Schlüsselfunktion gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, ausüben, über die Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für die Schlüsselfunktion erforderlich sind;
    5. 5.Ziffer 5Personen, die eine Schlüsselfunktion gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 oder 3 ausüben, über die Berufsqualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für die jeweilige Schlüsselfunktion erforderlich sind.Personen, die eine Schlüsselfunktion gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 ausüben, über die Berufsqualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für die jeweilige Schlüsselfunktion erforderlich sind.
  3. (3)Absatz 3Die Pensionskasse hat der FMA die Bestellung von
    1. 1.Ziffer einsMitgliedern des Vorstandes rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Bestellung und
    2. 2.Ziffer 2sonstigen in Abs. 1 genannten Personen unverzüglich nach der Bestellungsonstigen in Absatz eins, genannten Personen unverzüglich nach der Bestellung
    samt allen Unterlagen, die für die Überprüfung der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit erforderlich sind, anzuzeigen. Im Falle einer Wiederbestellung einer in Abs. 1 genannten Person kann die Übermittlung der Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 2 bis 5 unterbleiben.samt allen Unterlagen, die für die Überprüfung der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit erforderlich sind, anzuzeigen. Im Falle einer Wiederbestellung einer in Absatz eins, genannten Person kann die Übermittlung der Unterlagen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 unterbleiben.
  4. (4)Absatz 4Bestehen bei der Bestellung von in Abs. 1 genannten Personen begründete Zweifel an der fachlichen Qualifikation oder der persönlichen Zuverlässigkeit oder kommen die in Abs. 1 genannten Personen ihren Verpflichtungen nicht nach oder kommen nachträglich Ausschließungsgründe hervor, so hat die FMA der Pensionskasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, binnen zwei Monaten eine andere geeignete Person zu bestellen. Kommt die Pensionskasse diesem Auftrag nicht nach, so ist § 33 Abs. 6 Z 3 anzuwenden.Bestehen bei der Bestellung von in Absatz eins, genannten Personen begründete Zweifel an der fachlichen Qualifikation oder der persönlichen Zuverlässigkeit oder kommen die in Absatz eins, genannten Personen ihren Verpflichtungen nicht nach oder kommen nachträglich Ausschließungsgründe hervor, so hat die FMA der Pensionskasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, binnen zwei Monaten eine andere geeignete Person zu bestellen. Kommt die Pensionskasse diesem Auftrag nicht nach, so ist Paragraph 33, Absatz 6, Ziffer 3, anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Die FMA hat bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten
    1. 1.Ziffer einsdie Vorlage eines Strafregisterauszugs oder
    2. 2.Ziffer 2in Ermangelung eines Strafregisterauszugs die Vorlage einer von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftsgliedstaats des jeweilig betroffenen Staatsangehörigen ausgestellten gleichwertigen Urkunde, aus der sich ergibt, dass diese Anforderungen erfüllt sind,
    als ausreichenden Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 anzuerkennen.als ausreichenden Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, anzuerkennen.
  6. (6)Absatz 6Wird im Herkunftsmitgliedstaat des jeweilig betroffenen Staatsangehörigen die in Abs. 5 Z 2 genannte Urkunde nicht ausgestellt, so kann sieWird im Herkunftsmitgliedstaat des jeweilig betroffenen Staatsangehörigen die in Absatz 5, Ziffer 2, genannte Urkunde nicht ausgestellt, so kann sie
    1. 1.Ziffer einsdurch eine eidesstattliche Erklärung oder
    2. 2.Ziffer 2in Ermangelung einer eidesstattlichen Erklärung gemäß Z 1 durch eine feierliche Erklärung, die der jeweilig betroffene Staatsangehörige vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar des Herkunftsmitgliedstaats abgegeben hat,in Ermangelung einer eidesstattlichen Erklärung gemäß Ziffer eins, durch eine feierliche Erklärung, die der jeweilig betroffene Staatsangehörige vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar des Herkunftsmitgliedstaats abgegeben hat,
    ersetzt werden. Die von der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder dem Notar ausgestellte Bescheinigung ist von der FMA anzuerkennen. Dies gilt ebenfalls für eine Erklärung, dass keine Insolvenz eingetreten ist, die vor einem hierzu befugten Berufsverband des betreffenden Mitgliedstaats abgegeben wurde.
  7. (7)Absatz 7Die in den Abs. 5 und 6 genannten Urkunden, Erklärungen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.Die in den Absatz 5 und 6 genannten Urkunden, Erklärungen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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