(1) Die Konzession erlischt
1. | mit ihrer Zurücklegung; | |||||||||
2. | mit der Beendigung der Abwicklung der Pensionskasse; | |||||||||
3. | mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Pensionskasse; | |||||||||
4. | mit der Eintragung der Verschmelzung der Pensionskasse mit einer anderen Pensionskasse oder der Eintragung der Umwandlung einer Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse in das Firmenbuch; | |||||||||
5. | bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 8 Abs. 1); | |||||||||
6. | mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) in das Register des neuen Sitzstaates. |
(2) Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. § 10 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(3) Die Zurücklegung der Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und zuvor sämtliche Pensionskassengeschäfte abgewickelt worden sind.
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