§ 11 PKG

PKG - Pensionskassengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Konzession erlischt

1.

mit ihrer Zurücklegung;

2.

mit der Beendigung der Abwicklung der Pensionskasse;

3.

mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Pensionskasse;

4.

mit der Eintragung der Verschmelzung der Pensionskasse mit einer anderen Pensionskasse oder der Eintragung der Umwandlung einer Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse in das Firmenbuch;

5.

bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 8 Abs. 1);

6.

mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) in das Register des neuen Sitzstaates.

(2) Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. § 10 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(3) Die Zurücklegung der Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und zuvor sämtliche Pensionskassengeschäfte abgewickelt worden sind.

In Kraft seit 27.06.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 PKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 PKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 PKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 PKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 PKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 PKG
§ 11a PKG