§ 11 PKG

PKG - Pensionskassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Konzession erlischt
    1. 1.Ziffer einsmit ihrer Zurücklegung;
    2. 2.Ziffer 2mit der Beendigung der Abwicklung der Pensionskasse;
    3. 3.Ziffer 3mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Pensionskasse;
    4. 4.Ziffer 4mit der Eintragung der Verschmelzung der Pensionskasse mit einer anderen Pensionskasse oder der Eintragung der Umwandlung einer Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse in das Firmenbuch;
    5. 5.Ziffer 5bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 8 Abs. 1);bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (Paragraph 8, Absatz eins,);
    6. 6.Ziffer 6mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) in das Register des neuen Sitzstaates.
  2. (2)Absatz 2Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. § 10 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Paragraph 10, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Die Zurücklegung der Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und zuvor sämtliche Pensionskassengeschäfte abgewickelt worden sind.Die Zurücklegung der Konzession gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und zuvor sämtliche Pensionskassengeschäfte abgewickelt worden sind.
In Kraft seit 27.06.2006 bis 31.12.9999
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