Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Pensionskassenvertrag ist zwischen der Pensionskasse und dem beitretenden Arbeitgeber abzuschließen. Darin sind
1.Ziffer einsfür Pensionskassenzusagen, die dem Betriebspensionsgesetz unterliegen, entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz oder
2.Ziffer 2für Zusagen aus einem anderen Mitgliedstaat entsprechend den in diesem Mitgliedstaat geltenden einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften
die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf Leistungen der Pensionskasse zu regeln.
(2)Absatz 2Die Festlegung der Pensionskassenbeiträge und der Leistungen hat zumindest am Bilanzstichtag nach einem hinreichend vorsichtigen versicherungsmathematischen Verfahren entsprechend den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu erfolgen und dabei alle Verpflichtungen hinsichtlich der Beiträge und der Leistungen gemäß der Pensionskassenzusage zu berücksichtigen, sodass eine gleichmäßige Finanzierung des Deckungserfordernisses gewährleistet ist.
(3)Absatz 3Der Pensionskassenvertrag hat – entsprechend der Art der Leistungszusage – insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer einsDie Höhe der Beitragszahlungen, die der Arbeitgeber zu leisten hat;
2.Ziffer 2die Höhe vereinbarter Beitragszahlungen der Arbeitnehmer;
3.Ziffer 3Zahlungsweise und Fälligkeit der laufenden Beitragszahlungen;
4.Ziffer 4die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 16 Abs. 3;die Höhe der Verzugszinsen gemäß Paragraph 16, Absatz 3 ;,
5.Ziffer 5die Art der Beitrags- oder Leistungsanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen;
6.Ziffer 6Bestimmungen über die Verpflichtung des Arbeitgebers, der Anwartschafts- und der Leistungsberechtigten, der Pensionskasse sämtliche für die Beiträge, die Anwartschaften und die Pensionsleistungen und deren Änderung maßgebliche Umstände mitzuteilen;
7.Ziffer 7der allfällige Ausschluss der Leistung des Mindestertrages durch die Pensionskasse;
7a.Ziffer 7 adie allfällige Vereinbarung von Wahlrechten gemäß § 12 Abs. 7 Z 2 und 3 sowie die Festlegung jener VRG oder Sub-VG, in die neu hinzukommende Anwartschaftsberechtigte oder Leistungsberechtigte gemäß § 12 Abs. 7 Z 1 einbezogen werden;die allfällige Vereinbarung von Wahlrechten gemäß Paragraph 12, Absatz 7, Ziffer 2 und 3 sowie die Festlegung jener VRG oder Sub-VG, in die neu hinzukommende Anwartschaftsberechtigte oder Leistungsberechtigte gemäß Paragraph 12, Absatz 7, Ziffer eins, einbezogen werden;
8.Ziffer 8die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pensionskassenvertrages geltenden Grundsätze der Veranlagungspolitik; dies kann auch durch Beifügung der Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik (§ 25a) als Anhang zum Pensionskassenvertrag erfolgen;die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pensionskassenvertrages geltenden Grundsätze der Veranlagungspolitik; dies kann auch durch Beifügung der Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik (Paragraph 25 a,) als Anhang zum Pensionskassenvertrag erfolgen;
9.Ziffer 9die Art der mit der Pensionskassenzusage verbundenen Risiken aus der Veranlagung sowie der versicherungstechnischen Risiken sowie die Aufteilung dieser Risiken auf Pensionskasse, Arbeitgeber, Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte;
10.Ziffer 10die Voraussetzungen weiterer Beitragsleistungen des Arbeitnehmers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses;
11.Ziffer 11die Berechnung der unverfallbar gewordenen Anwartschaften bei Ausscheiden eines Anwartschaftsberechtigten während des Jahres;
12.Ziffer 12die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Arbeitnehmer auch den Arbeitgeberbeitrag leisten kann (§ 6 Betriebspensionsgesetz);die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Arbeitnehmer auch den Arbeitgeberbeitrag leisten kann (Paragraph 6, Betriebspensionsgesetz);
13.Ziffer 13die Voraussetzungen für den beitragsfreien Verbleib eines Arbeitnehmers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, insbesondere die Art der Kostenberechnung und die Höhe der Kostenanlastung (Verwaltungskostenbeitrag) gegenüber dem Arbeitnehmer;
14.Ziffer 14die Art der Kostenberechnung und Höhe der Kostenanlastung (Verwaltungskosten) gegenüber
a)Litera adem Arbeitgeber,
b)Litera bden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie
c)Litera cgegenüber dem beitragleistenden Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber die Beitragszahlung vorübergehend aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen aussetzt oder einschränkt oder die Leistungszusage widerruft;
15.Ziffer 15die näheren Voraussetzungen für die Kündigung;
15a.Ziffer 15 adie nähere Vorgangsweise im Falle des Ausscheidens des Arbeitgebers aus dem Konzern bei einem Pensionskassenvertrag mit einer betrieblichen Pensionskasse;
16.Ziffer 16die Art der Übertragung der dem Arbeitgeber und den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zugeordneten Vermögensanteile für den Fall der Kündigung;
17.Ziffer 17die Höhe der gemäß § 17 Abs. 4 zu übertragenden Vermögensanteile und des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß § 17 Abs. 5;die Höhe der gemäß Paragraph 17, Absatz 4, zu übertragenden Vermögensanteile und des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Paragraph 17, Absatz 5 ;,
18.Ziffer 18die Erklärung des Arbeitgebers gegenüber der Pensionskasse, daß § 3 des Betriebspensionsgesetzes eingehalten wurde.die Erklärung des Arbeitgebers gegenüber der Pensionskasse, daß Paragraph 3, des Betriebspensionsgesetzes eingehalten wurde.
(3a)Absatz 3 aVerbleibt ein Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 oder 5 BPG oder gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 oder 3 BPG oder ein Anwartschaftsberechtigter gemäß § 17 Abs. 1 oder ein Leistungsberechtigter gemäß § 12a Abs. 5 oder § 17 Abs. 1 bei der Pensionskasse, so ist darauf der Pensionskassenvertrag weiterhin anzuwenden. Wenn der Anhang zum Pensionskassenvertrag eine entsprechende Mustervereinbarung enthält, dann kann zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über folgende Punkte abgeschlossen werden:Verbleibt ein Arbeitnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, oder 5 BPG oder gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BPG oder ein Anwartschaftsberechtigter gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder ein Leistungsberechtigter gemäß Paragraph 12 a, Absatz 5, oder Paragraph 17, Absatz eins, bei der Pensionskasse, so ist darauf der Pensionskassenvertrag weiterhin anzuwenden. Wenn der Anhang zum Pensionskassenvertrag eine entsprechende Mustervereinbarung enthält, dann kann zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über folgende Punkte abgeschlossen werden:
1.Ziffer einsInformationspflichten des Arbeitnehmers gegenüber der Pensionskasse;
2.Ziffer 2Informationspflichten der Pensionskasse gegenüber dem Arbeitnehmer;
3.Ziffer 3eine allfällige Erklärung des Arbeitnehmers gemäß §§ 5 Abs. 2 Z 5 oder 6 Abs. 3 Z 3 BPG;eine allfällige Erklärung des Arbeitnehmers gemäß Paragraphen 5, Absatz 2, Ziffer 5, oder 6 Absatz 3, Ziffer 3, BPG;
4.Ziffer 4Zahlungsweise und Fälligkeit allfälliger Beitragszahlungen;
5.Ziffer 5Zahlungsweise und Fälligkeit der Leistungen.
Änderungen des Pensionskassenvertrages und der Betriebsvereinbarung in der Mustervereinbarung sind unzulässig und rechtsunwirksam. Eine zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer abgeschlossene Vereinbarung erlischt, sobald der Arbeitgeber seine Zahlungen wieder aufnimmt und der Arbeitnehmer dann noch in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber steht.
(4)Absatz 4Entspricht ein Pensionskassenvertrag nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder den Vorschriften des § 3 des Betriebspensionsgesetzes, so hat die FMA die Pensionskasse mit der Verbesserung des Vertrages zu beauftragen; kommt die Pensionskasse diesem Auftrag binnen längstens sechs Monaten nicht nach, so ist der Pensionskassenvertrag nichtig.Entspricht ein Pensionskassenvertrag nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder den Vorschriften des Paragraph 3, des Betriebspensionsgesetzes, so hat die FMA die Pensionskasse mit der Verbesserung des Vertrages zu beauftragen; kommt die Pensionskasse diesem Auftrag binnen längstens sechs Monaten nicht nach, so ist der Pensionskassenvertrag nichtig.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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