§ 7 PKG Eigenmittel

PKG - Pensionskassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
  1. (1)Absatz einsJede Pensionskasse muss im Interesse der Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit jederzeit ihrem Risiko entsprechende Eigenmittel halten. Diese haben jederzeit zumindest 1 vH des in der Bilanz der Pensionskasse zum Bilanzstichtag ausgewiesenen Gesamtwertes der Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften abzüglich der durch Versicherungen gemäß § 20 Abs. 1 gedeckten Teile der Verpflichtung zu betragen.Jede Pensionskasse muss im Interesse der Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit jederzeit ihrem Risiko entsprechende Eigenmittel halten. Diese haben jederzeit zumindest 1 vH des in der Bilanz der Pensionskasse zum Bilanzstichtag ausgewiesenen Gesamtwertes der Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften abzüglich der durch Versicherungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, gedeckten Teile der Verpflichtung zu betragen.
  2. (2)Absatz 2Eigenmittel im Sinne des Abs. 1 sindEigenmittel im Sinne des Absatz eins, sind
    1. 1.Ziffer einsdas eingezahlte Grundkapital,
    2. 2.Ziffer 2die Kapitalrücklagen,
    3. 3.Ziffer 3die Gewinnrücklagen,
    4. 4.Ziffer 4der nicht zur Ausschüttung bestimmte Bilanzgewinn,
    5. 5.Ziffer 5die unversteuerten Rücklagen und
    6. 6.Ziffer 6das Ergänzungskapital gemäß Abs. 5.das Ergänzungskapital gemäß Absatz 5,
    Ein Bilanzverlust ist von den Eigenmitteln in Abzug zu bringen.
  3. (2a)Absatz 2 aJede Pensionskasse hat zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten Eigenmitteln für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 12a Abs. 1 Z 2 bis 4 Eigenmittel in Höhe von mindestens 3,3 vH des in der Bilanz der Pensionskasse zum Bilanzstichtag ausgewiesenen Gesamtwertes der den Leistungsberechtigten der Sicherheits-VRG zugeordneten Deckungsrückstellung zu halten.Jede Pensionskasse hat zusätzlich zu den in Absatz eins, angeführten Eigenmitteln für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Eigenmittel in Höhe von mindestens 3,3 vH des in der Bilanz der Pensionskasse zum Bilanzstichtag ausgewiesenen Gesamtwertes der den Leistungsberechtigten der Sicherheits-VRG zugeordneten Deckungsrückstellung zu halten.
  4. (3)Absatz 3Zur Absicherung der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3 hat jede Pensionskasse zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten Eigenmitteln eine Rücklage (Mindestertragsrücklage) zu bilden, die 3 vH des Gesamtwertes der in der Bilanz der Pensionskasse zum Bilanzstichtag ausgewiesenen Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu betragen hat. Jene Betragsteile einer Rückstellung, die aus der Mindestertragsrücklage dotiert wurden und nicht für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag verwendet werden, sind wieder der Mindestertragsrücklage zuzuführen. Insoweit die Mindestertragsrücklage das gesetzliche Erfordernis nicht überschreitet, darf sie nur für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3 herangezogen werden.Zur Absicherung der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 hat jede Pensionskasse zusätzlich zu den in Absatz eins, angeführten Eigenmitteln eine Rücklage (Mindestertragsrücklage) zu bilden, die 3 vH des Gesamtwertes der in der Bilanz der Pensionskasse zum Bilanzstichtag ausgewiesenen Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu betragen hat. Jene Betragsteile einer Rückstellung, die aus der Mindestertragsrücklage dotiert wurden und nicht für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag verwendet werden, sind wieder der Mindestertragsrücklage zuzuführen. Insoweit die Mindestertragsrücklage das gesetzliche Erfordernis nicht überschreitet, darf sie nur für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 herangezogen werden.
  5. (4)Absatz 4Das eingezahlte Grundkapital einer überbetrieblichen Pensionskasse hat mindestens 5 Millionen Euro zu betragen.
  6. (5)Absatz 5Ergänzungskapital sind jene eingezahlten Eigenmittel,
    1. 1.Ziffer einsdie vereinbarungsgemäß der Pensionskasse auf mindestens acht Jahre zur Verfügung gestellt werden und die seitens des Gläubigers nicht vor Ablauf dieser Frist gekündigt werden können; seitens der Pensionskasse ist eine vorzeitige Kündigung nur nach Maßgabe der Z 5 zulässig;die vereinbarungsgemäß der Pensionskasse auf mindestens acht Jahre zur Verfügung gestellt werden und die seitens des Gläubigers nicht vor Ablauf dieser Frist gekündigt werden können; seitens der Pensionskasse ist eine vorzeitige Kündigung nur nach Maßgabe der Ziffer 5, zulässig;
    2. 2.Ziffer 2für die Zinsen ausbezahlt werden dürfen, soweit sie im Jahresüberschuss (vor Rücklagenbewegung) gedeckt sind,
    3. 3.Ziffer 3die vor Liquidation nur unter anteiligem Abzug der während ihrer Laufzeit angefallenen Nettoverluste zurückgezahlt werden dürfen,
    4. 4.Ziffer 4die nachrangig gemäß § 45 Abs. 4 BWG sind,die nachrangig gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BWG sind,
    5. 5.Ziffer 5deren Restlaufzeit noch mindestens drei Jahre beträgt; die Pensionskasse kann mit Wirksamkeit vor Ablauf der Restlaufzeit von drei Jahren ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn dies vertraglich zulässig ist und die Pensionskasse zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft;
    6. 6.Ziffer 6das bis zu 100 vH der Eigenmittel gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 anrechenbar ist.das bis zu 100 vH der Eigenmittel gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 anrechenbar ist.
  7. (6)Absatz 6Abs. 1 ist auf jenen Teil der in der Bilanz der Pensionskasse zum Bilanzstichtag ausgewiesenen Deckungsrückstellung ohne Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften nicht anzuwenden, die für Pensionskassenzusagen mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers gebildet wurde. Kommt ein Arbeitgeber seiner Nachschussverpflichtung nicht nach, so trifft die Pensionskasse ab diesem Zeitpunkt wieder die Verpflichtung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1.Absatz eins, ist auf jenen Teil der in der Bilanz der Pensionskasse zum Bilanzstichtag ausgewiesenen Deckungsrückstellung ohne Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften nicht anzuwenden, die für Pensionskassenzusagen mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers gebildet wurde. Kommt ein Arbeitgeber seiner Nachschussverpflichtung nicht nach, so trifft die Pensionskasse ab diesem Zeitpunkt wieder die Verpflichtung der Einhaltung der Bestimmungen des Absatz eins,
  8. (7)Absatz 7Abs. 1, 3 und 9 sind auf jene Teile der in der Bilanz der Pensionskasse zum Bilanzstichtag ausgewiesenen Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften nicht anzuwenden, die für Pensionskassenzusagen mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers gebildet wurden, sofern die Nachschusspflicht auch die Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 umfasst und die betroffene Pensionskasse der FMA das Vorliegen dieser Nachschusspflicht unter Anschluss aussagekräftiger Unterlagen anzeigt. Kommt ein Arbeitgeber seiner Nachschussverpflichtung nicht nach, so trifft die Pensionskasse ab diesem Zeitpunkt wieder die Verpflichtung der Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 9.Absatz eins,, 3 und 9 sind auf jene Teile der in der Bilanz der Pensionskasse zum Bilanzstichtag ausgewiesenen Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften nicht anzuwenden, die für Pensionskassenzusagen mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers gebildet wurden, sofern die Nachschusspflicht auch die Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 umfasst und die betroffene Pensionskasse der FMA das Vorliegen dieser Nachschusspflicht unter Anschluss aussagekräftiger Unterlagen anzeigt. Kommt ein Arbeitgeber seiner Nachschussverpflichtung nicht nach, so trifft die Pensionskasse ab diesem Zeitpunkt wieder die Verpflichtung der Einhaltung der Bestimmungen der Absatz eins,, 3 und 9.
  9. (8)Absatz 8Übersteigen die Eigenmittel gemäß Abs. 2 das Erfordernis gemäß Abs. 1, so kann der das Erfordernis übersteigende Teil der Eigenmittel auf die gemäß Abs. 3 erforderliche Mindestertragsrücklage angerechnet werden.Übersteigen die Eigenmittel gemäß Absatz 2, das Erfordernis gemäß Absatz eins,, so kann der das Erfordernis übersteigende Teil der Eigenmittel auf die gemäß Absatz 3, erforderliche Mindestertragsrücklage angerechnet werden.

    (Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2010)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,)

In Kraft seit 09.04.2022 bis 31.12.9999
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