Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsNach Erhalt einer Mitteilung gemäß Art. 12 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2016/2341 von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates einer Einrichtung gemäß § 5 Z 4 über die beabsichtigte Übertragung einer Pensionskassenzusage hat die FMA binnen acht Wochen nach Erhalt der Mitteilung der Übertragung zuzustimmen, wennNach Erhalt einer Mitteilung gemäß Artikel 12, Absatz 6, der Richtlinie (EU) 2016/2341 von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates einer Einrichtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, über die beabsichtigte Übertragung einer Pensionskassenzusage hat die FMA binnen acht Wochen nach Erhalt der Mitteilung der Übertragung zuzustimmen, wenn
1.Ziffer eins§ 17 Abs. 1 bis 2 eingehalten wurde;Paragraph 17, Absatz eins bis 2 eingehalten wurde;
2.Ziffer 2die langfristigen Interessen jener Anwartschafts- und Leistungsberechtigten angemessen geschützt sind, die in der von der Übertragung der Pensionskassenzusage betroffenen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verbleiben;
3.Ziffer 3die individuellen Ansprüche der von der Übertragung betroffenen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in der übernehmenden Einrichtung gemäß § 5 Z 4 nach der Übertragung zumindest gleich hoch sind;die individuellen Ansprüche der von der Übertragung betroffenen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in der übernehmenden Einrichtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, nach der Übertragung zumindest gleich hoch sind;
4.Ziffer 4die zu übertragenden Vermögensteile gemäß § 17 Abs. 4 ausreichend und angemessen sind, um die Verbindlichkeiten, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen zu übertragenden Verpflichtungen und Ansprüche nach den Bestimmungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Herkunftsmitgliedstaates der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 zu decken.die zu übertragenden Vermögensteile gemäß Paragraph 17, Absatz 4, ausreichend und angemessen sind, um die Verbindlichkeiten, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen zu übertragenden Verpflichtungen und Ansprüche nach den Bestimmungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Herkunftsmitgliedstaates der Einrichtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, zu decken.
(2)Absatz 2Die FMA hat die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 vom Ergebnis des Verfahrens gemäß Abs. 1 innerhalb der dort vorgeschriebenen Frist zu informieren.Die FMA hat die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Einrichtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, vom Ergebnis des Verfahrens gemäß Absatz eins, innerhalb der dort vorgeschriebenen Frist zu informieren.
(3)Absatz 3Nach Erhalt der Genehmigung im Sinne des Art. 12 Abs. 11 der Richtlinie (EU) 2016/2341 von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 hat die FMA binnen vier Wochen dieser Behörde die Informationen gemäß § 11b Abs. 4 zu übermitteln.Nach Erhalt der Genehmigung im Sinne des Artikel 12, Absatz 11, der Richtlinie (EU) 2016/2341 von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Einrichtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, hat die FMA binnen vier Wochen dieser Behörde die Informationen gemäß Paragraph 11 b, Absatz 4, zu übermitteln.
(4)Absatz 4§ 11b Abs. 6, 7 und 9 ist anzuwenden.Paragraph 11 b, Absatz 6,, 7 und 9 ist anzuwenden.
(5)Absatz 5Das der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen der in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verbleibenden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten darf nicht mit Verwaltungskosten belastet werden, die mit der Übertragung gemäß Abs. 1 zusammenhängen.Das der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen der in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verbleibenden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten darf nicht mit Verwaltungskosten belastet werden, die mit der Übertragung gemäß Absatz eins, zusammenhängen.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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