(1) Nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Art. 12 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2016/2341 von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates einer Einrichtung gemäß § 5 Z 4 über die beabsichtigte Übertragung einer Pensionskassenzusage hat die FMA binnen acht Wochen nach Erhalt der Mitteilung der Übertragung zuzustimmen, wenn
1. | § 17 Abs. 1 bis 2 eingehalten wurde; | |||||||||
2. | die langfristigen Interessen jener Anwartschafts- und Leistungsberechtigten angemessen geschützt sind, die in der von der Übertragung der Pensionskassenzusage betroffenen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verbleiben; | |||||||||
3. | die individuellen Ansprüche der von der Übertragung betroffenen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in der übernehmenden Einrichtung gemäß § 5 Z 4 nach der Übertragung zumindest gleich hoch sind; | |||||||||
4. | die zu übertragenden Vermögensteile gemäß § 17 Abs. 4 ausreichend und angemessen sind, um die Verbindlichkeiten, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen zu übertragenden Verpflichtungen und Ansprüche nach den Bestimmungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Herkunftsmitgliedstaates der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 zu decken. |
(2) Die FMA hat die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 vom Ergebnis des Verfahrens gemäß Abs. 1 innerhalb der dort vorgeschriebenen Frist zu informieren.
(3) Nach Erhalt der Genehmigung im Sinne des Art. 12 Abs. 11 der Richtlinie (EU) 2016/2341 von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 hat die FMA binnen vier Wochen dieser Behörde die Informationen gemäß § 11b Abs. 4 zu übermitteln.
(4) § 11b Abs. 6, 7 und 9 ist anzuwenden.
(5) Das der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen der in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verbleibenden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten darf nicht mit Verwaltungskosten belastet werden, die mit der Übertragung gemäß Abs. 1 zusammenhängen.
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