§ 11b PKG

PKG - Pensionskassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Pensionskassengeschäfte dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 und nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates von einer Einrichtung gemäß § 5 Z 4 in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle erbracht werden.

(2) Beabsichtigt eine Einrichtung die Pensionskassenzusage eines Arbeitgebers in Österreich zu verwalten, so erfordert dies eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates über die Angaben gemäß § 11a Abs. 2 Z 2 und 3 an die FMA.

(3) Bei Errichtung einer Zweigstelle in Österreich kann die FMA die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates um Übermittlung aller Angaben über die Einrichtung gemäß § 11a Abs. 3 Z 2 und 3 ersuchen.

(4) Nach Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 2 hat die FMA binnen sechs Wochen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mitzuteilen, dass von der Einrichtung die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere

1.

§ 1, § 2 Z 1, § 3, § 4, § 5, § 5a, § 6, § 6e, § 16, § 16a, § 17, § 18 und § 19 BPG und

2.

§ 1 Abs. 2 und 2a, § 12 Abs. 6 und 7, § 12a, § 15, § 15a, § 16, § 16a, § 17, § 18, § 28, § 43 und § 48 einschließlich der dazu von der FMA erlassenen Verordnungen einzuhalten sind sowie

3.

§ 11b, § 19, § 19b, § 25a Abs. 4 und § 30a Abs. 2 einschließlich der dazu von der FMA erlassenen Verordnungen anzuwenden sind.

(5) Nach der Mitteilung gemäß Abs. 4, spätestens aber nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen nach der Mitteilung gemäß Abs. 2, darf die Einrichtung gemäß Abs. 1 die Tätigkeit in Österreich in Bezug auf das angezeigte Pensionskassengeschäft erbringen. Für Streitigkeiten zwischen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sowie zwischen beitragleistenden Arbeitgebern und der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 aus solchen grenzüberschreitenden Pensionskassengeschäften ist jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der Sitz des Gerichtes 1. Instanz befindet, das für Streitigkeiten aus dem der Pensionskassenzusage zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis zuständig wäre. Die Vereinbarung eines davon abweichenden inländischen Gerichtsstandes ist vorbehaltlich anders lautender Regelungen zulässig. Der Pensionskassenvertrag und alle wesentlichen Unterlagen sind von der Einrichtung gemäß § 5 Z 4, sofern nicht im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz sowie in der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde, in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Einrichtung gemäß Abs. 1 hat der FMA jede Änderung der Angaben nach § 11a Abs. 2 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann sich hierzu gemäß Abs. 4 äußern.

(7) Einrichtungen gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle erbringen, haben die in Abs. 4 genannten Vorschriften und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(8) Die FMA hat die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über wesentliche Änderungen der Bestimmungen gemäß Abs. 4 zu informieren, sofern sich diese auf die Tätigkeit einer Einrichtung in Österreich auswirken.

(9) Verwaltet eine Einrichtung gemäß Abs. 1 eine Pensionskassenzusage, bei der die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten das Risiko aus der Veranlagung der Vermögenswerte voll tragen, so hat sie für die Verwahrung der Vermögenswerte und die Wahrnehmung von Aufsichtspflichten gemäß den Art. 34 und 35 der Richtlinie (EU) 2016/2341 eine oder mehrere Verwahrstellen zu bestellen.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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