Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDer Betrieb einer Pensionskasse bedarf der Konzession der FMA. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(2)Absatz 2Der Antrag auf Erteilung einer Konzession hat alle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere über:
1.Ziffer einsOrt der Hauptverwaltung;
2.Ziffer 2die Satzung;
3.Ziffer 3die Aktionäre;
4.Ziffer 4das dem Vorstand im Inland zur freien Verfügung stehende Eigenkapital;
5.Ziffer 5die vorgesehenen Mitglieder des Vorstandes und deren Qualifikation zum Betrieb der Pensionskasse;
6.Ziffer 6die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, für die die Pensionskasse tätig werden will;
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 755/1996)Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1996,)
8.Ziffer 8bei betrieblichen Pensionskassen die Betriebsvereinbarung betreffend die Gründung einer betrieblichen Pensionskasse und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster.
(3)Absatz 3Der Geschäftsbetrieb darf erst nach Bewilligung des Geschäftsplanes (§ 20 Abs. 4) aufgenommen werden.Der Geschäftsbetrieb darf erst nach Bewilligung des Geschäftsplanes (Paragraph 20, Absatz 4,) aufgenommen werden.
(4)Absatz 4Die FMA hat ein Register zu führen, in dem alle Pensionskassen eingetragen sind. Übt die Pensionskasse grenzüberschreitende Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle aus, sind auch die Mitgliedstaaten, in denen sie tätig ist, einzutragen.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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