Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie Pensionskasse ist berechtigt, eine oder mehrere Tätigkeiten an Dritte (Dienstleister) zu übertragen, die im Auftrag der Pensionskasse tätig werden. Die gesamte Übertragung aller Tätigkeiten ist nur an eine andere Pensionskasse oder eine Einrichtung gemäß § 5 Z 4 zulässig.Die Pensionskasse ist berechtigt, eine oder mehrere Tätigkeiten an Dritte (Dienstleister) zu übertragen, die im Auftrag der Pensionskasse tätig werden. Die gesamte Übertragung aller Tätigkeiten ist nur an eine andere Pensionskasse oder eine Einrichtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, zulässig.
(2)Absatz 2Die Pflichten der Pensionskasse gemäß diesem Bundesgesetz oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen und die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2341 werden durch eine solche Übertragung nicht berührt. Die Pensionskasse haftet zwingend für das Verhalten des Dienstleisters wie für ihr eigenes Verhalten gemäß § 1313a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811.Die Pflichten der Pensionskasse gemäß diesem Bundesgesetz oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen und die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2341 werden durch eine solche Übertragung nicht berührt. Die Pensionskasse haftet zwingend für das Verhalten des Dienstleisters wie für ihr eigenes Verhalten gemäß Paragraph 1313 a, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811.
(3)Absatz 3Die Übertragung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Diese Vereinbarung muss rechtlich verbindlich sein und die Rechte und Pflichten der Pensionskasse und des Dienstleisters genau festlegen.Die Übertragung von Tätigkeiten gemäß Absatz eins, bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Diese Vereinbarung muss rechtlich verbindlich sein und die Rechte und Pflichten der Pensionskasse und des Dienstleisters genau festlegen.
(4)Absatz 4Die Übertragung von Tätigkeiten an Dienstleister ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Übertragung von Schlüsselfunktionen an Dienstleister ist der FMA schriftlich anzuzeigen, bevor die Vereinbarung gemäß Abs. 3 wirksam wird. Die Pensionskasse hat alle wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit Übertragung von Tätigkeiten an Dienstleister der FMA unverzüglich anzuzeigen.Die Übertragung von Tätigkeiten an Dienstleister ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Übertragung von Schlüsselfunktionen an Dienstleister ist der FMA schriftlich anzuzeigen, bevor die Vereinbarung gemäß Absatz 3, wirksam wird. Die Pensionskasse hat alle wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit Übertragung von Tätigkeiten an Dienstleister der FMA unverzüglich anzuzeigen.
(5)Absatz 5Die Pensionskasse hat die vom Dienstleister erbrachten Dienstleistungen angemessen zu überwachen.
(6)Absatz 6Die Übertragung von Tätigkeiten an Dienstleister ist nicht zulässig, wenn
1.Ziffer einsdie Qualität des Unternehmensführungssystems der Pensionskasse beeinträchtigt wird,
2.Ziffer 2das operationelle Risiko übermäßig gesteigert wird,
3.Ziffer 3die FMA die Einhaltung der Verpflichtungen der Pensionskasse nicht ausreichend überwachen kann oder
4.Ziffer 4die Durchführung der Pensionskassengeschäfte für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte gefährdet wird.
(7)Absatz 7Die Pensionskasse hat in der Vereinbarung gemäß Abs. 3 sicherzustellen, dass sie selbst und die FMA vom Dienstleister jederzeit Informationen über die ausgelagerten Tätigkeiten erhält.Die Pensionskasse hat in der Vereinbarung gemäß Absatz 3, sicherzustellen, dass sie selbst und die FMA vom Dienstleister jederzeit Informationen über die ausgelagerten Tätigkeiten erhält.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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