Begründung: Die Klägerin begehrt, die Beklagte - eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz in der Schweiz - schuldig zu erkennen, auf ihre Kosten der Klägerin a) das Recht aus der österreichischen Patentanmeldung AT 231/89 und b) die europäische Patentanmeldung Nr. 90890022.8, Veröffentlichungsnummer 0382709, zu übertragen. Die Beklagte habe im Werkauftrag der Klägerin, ein Verfahren zur getrennten Absonderung der Metalle Zink und Eisen aus sauren eisenhaltigen Lösungen (Abfallbe... mehr lesen...