§ 147 PatG Unterlassungsanspruch

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Wer in einer der ihm aus einem Patent zustehenden Befugnisse verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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