§ 155 PatG Verfahrenspatente

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999

Verfahrenspatente

§ 155. Bei einem Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines neuen StoffesErzeugnisses gilt bis zum Beweis des Gegenteiles jeder Stoffjedes Erzeugnis von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt.

Stand vor dem 31.12.1995

In Kraft vom 01.08.1977 bis 31.12.1995

Verfahrenspatente

§ 155. Bei einem Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines neuen StoffesErzeugnisses gilt bis zum Beweis des Gegenteiles jeder Stoffjedes Erzeugnis von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt.

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