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Verfahrenspatente
§ 155. Bei einem Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines neuen StoffesErzeugnisses gilt bis zum Beweis des Gegenteiles jeder Stoffjedes Erzeugnis von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt.
Verfahrenspatente
§ 155. Bei einem Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines neuen StoffesErzeugnisses gilt bis zum Beweis des Gegenteiles jeder Stoffjedes Erzeugnis von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt.