§ 154 PatG Verjährung

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

Verjährung

§ 154. § 1489 ABGB gilt für alle Ansprüche in Geld (§ 150), den Anspruch auf Rechnungslegung (§ 151) und den Anspruch auf RechnungslegungAuskunft (§ 151§ 151a). Die Verjährung aller dieser Ansprüche wird auch durch die Klage auf Rechnungslegung oder einen Feststellungsantrag (§ 163) unterbrochen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.08.1984 bis 30.06.2005

Verjährung

§ 154. § 1489 ABGB gilt für alle Ansprüche in Geld (§ 150), den Anspruch auf Rechnungslegung (§ 151) und den Anspruch auf RechnungslegungAuskunft (§ 151§ 151a). Die Verjährung aller dieser Ansprüche wird auch durch die Klage auf Rechnungslegung oder einen Feststellungsantrag (§ 163) unterbrochen.

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