§ 154 PatG Verjährung

Patentgesetz 1970

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
§ 154.Paragraph 154,

§ 1489 ABGB gilt für alle Ansprüche in Geld (§ 150), den Anspruch auf Rechnungslegung (§ 151) und den Anspruch auf RechnungslegungAuskunft (§ 151§ 151a). Die Verjährung aller dieser Ansprüche wird auch durch die Klage auf Rechnungslegung oder einen Feststellungsantrag (§ 163) unterbrochen. Paragraph 1489, ABGB gilt für alle Ansprüche in Geld (Paragraph 150,) und, den Anspruch auf Rechnungslegung (Paragraph 151,) und den Anspruch auf Auskunft (Paragraph 151 a,). Die Verjährung aller dieser Ansprüche wird auch durch die Klage auf Rechnungslegung oder einen Feststellungsantrag (Paragraph 163,) unterbrochen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.08.1984 bis 30.06.2005
§ 154.Paragraph 154,

§ 1489 ABGB gilt für alle Ansprüche in Geld (§ 150), den Anspruch auf Rechnungslegung (§ 151) und den Anspruch auf RechnungslegungAuskunft (§ 151§ 151a). Die Verjährung aller dieser Ansprüche wird auch durch die Klage auf Rechnungslegung oder einen Feststellungsantrag (§ 163) unterbrochen. Paragraph 1489, ABGB gilt für alle Ansprüche in Geld (Paragraph 150,) und, den Anspruch auf Rechnungslegung (Paragraph 151,) und den Anspruch auf Auskunft (Paragraph 151 a,). Die Verjährung aller dieser Ansprüche wird auch durch die Klage auf Rechnungslegung oder einen Feststellungsantrag (Paragraph 163,) unterbrochen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten