§ 8 PassG

Passgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2009 bis 31.12.9999

(1) Mündige Minderjährige können die Ausstellung eines Reisepasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen und gilt für alle Verfahrenshandlungen.

(2) Ein Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für den Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn

1.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen sein Wohl beeinträchtigt wäre, oder

2.

eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, dem Antrag widerspricht.

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die Erweiterung des Geltungsbereiches von Reisepässen Minderjähriger.

(4) Bestehen hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung begründete Zweifel, so ist diese von demjenigen nachzuweisen, der behauptet, gesetzlicher Vertreter zu sein. In den Fällen des Abs. 2 Z 2 ist der Nachweis des Rechts zur Pflege und Erziehung von der widersprechenden Person zu erbringen.

(5) In einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 kann vorgesehen werden, dass fürFür Minderjährige bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres sind Reisepässe ausgestellt werden, die über keine Datenträger gemäß § 3 Abs. 5 verfügenohne Papillarlinienabdrücke auszustellen.

Stand vor dem 14.06.2009

In Kraft vom 30.03.2009 bis 14.06.2009

(1) Mündige Minderjährige können die Ausstellung eines Reisepasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen und gilt für alle Verfahrenshandlungen.

(2) Ein Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für den Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn

1.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen sein Wohl beeinträchtigt wäre, oder

2.

eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, dem Antrag widerspricht.

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die Erweiterung des Geltungsbereiches von Reisepässen Minderjähriger.

(4) Bestehen hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung begründete Zweifel, so ist diese von demjenigen nachzuweisen, der behauptet, gesetzlicher Vertreter zu sein. In den Fällen des Abs. 2 Z 2 ist der Nachweis des Rechts zur Pflege und Erziehung von der widersprechenden Person zu erbringen.

(5) In einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 kann vorgesehen werden, dass fürFür Minderjährige bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres sind Reisepässe ausgestellt werden, die über keine Datenträger gemäß § 3 Abs. 5 verfügenohne Papillarlinienabdrücke auszustellen.

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