§ 7 OpferFG

Opferfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

Begünstigungen bei der Vergabe von Geschäftsstellen

der Klassenlotterie, Lottokollekturen und

Tabakverschleißgeschäften.

§ 7. (1) Von den jeweils zu vergebenden Geschäftsstellen der Klassenlotterie und Lottokollekturen ist ein Viertel an Bewerber mit einer Amtsbescheinigung zu vergeben, soweit zu berücksichtigende Anbote von geeigneten Bewerbern aus diesem Personenkreis vorliegen.

(2) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie Empfänger einer Witwen(Witwer)rente oder Witwen(Witwer)beihilfe nach diesem Bundesgesetz sind gemäß § 29 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.1996 bis 30.06.2005

Begünstigungen bei der Vergabe von Geschäftsstellen

der Klassenlotterie, Lottokollekturen und

Tabakverschleißgeschäften.

§ 7. (1) Von den jeweils zu vergebenden Geschäftsstellen der Klassenlotterie und Lottokollekturen ist ein Viertel an Bewerber mit einer Amtsbescheinigung zu vergeben, soweit zu berücksichtigende Anbote von geeigneten Bewerbern aus diesem Personenkreis vorliegen.

(2) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie Empfänger einer Witwen(Witwer)rente oder Witwen(Witwer)beihilfe nach diesem Bundesgesetz sind gemäß § 29 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen.

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