§ 14b OpferFG

Opferfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 14b. (1) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises erhalten, wenn ihr Einkommen in der Zeit vom 6. März 1933 bis 9. Mai 1945 durch Verfolgungsmaßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes in dem im 1 Abs. 2 lit. d festgesetzten Ausmaß gemindert war, eine einmalige Entschädigung in der Höhe von 10.000 S726,73 Euro.

(2) Witwen oder Lebensgefährtinnen, die Inhaber eines Opferausweises gemäß 1 Abs. 2 lit. d sind, haben Anspruch auf eine einmalige Entschädigung von 10.000 S726,73 Euro, wenn sie sich nicht wieder verehelicht oder keinen eigenen Anspruch auf Entschädigung gemäß Abs. 1 haben oder das gemäß Abs. 1 anspruchsberechtigte Opfer, von dem sie ihren Anspruch ableiten, vor dessen Geltendmachung gestorben ist.

(3) Auf die Entschädigung gemäß Abs. 1 sind Entschädigungen, die für den Einkommensschaden auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen empfangen wurden, anzurechnen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.2001

§ 14b. (1) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises erhalten, wenn ihr Einkommen in der Zeit vom 6. März 1933 bis 9. Mai 1945 durch Verfolgungsmaßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes in dem im 1 Abs. 2 lit. d festgesetzten Ausmaß gemindert war, eine einmalige Entschädigung in der Höhe von 10.000 S726,73 Euro.

(2) Witwen oder Lebensgefährtinnen, die Inhaber eines Opferausweises gemäß 1 Abs. 2 lit. d sind, haben Anspruch auf eine einmalige Entschädigung von 10.000 S726,73 Euro, wenn sie sich nicht wieder verehelicht oder keinen eigenen Anspruch auf Entschädigung gemäß Abs. 1 haben oder das gemäß Abs. 1 anspruchsberechtigte Opfer, von dem sie ihren Anspruch ableiten, vor dessen Geltendmachung gestorben ist.

(3) Auf die Entschädigung gemäß Abs. 1 sind Entschädigungen, die für den Einkommensschaden auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen empfangen wurden, anzurechnen.

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