Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Förderungsdarlehen können Förderungswerbern für Vorhaben gemäß § 18 bis zur vollen Höhe der Kosten gewährt werden. Das Nähere dazu und zu § 20 regelt die Landesregierung durch Richtlinien.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 Oö. WFG 1993 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 21 Oö. WFG 1993