(1) Die Wohnbeihilfe ist zu ändern, einzustellen oder zurückzufordern, wenn die Voraussetzungen im Sinn der §§ 23 und 24 nicht vorliegen oder sich erheblich geändert haben. (Anm: LGBl.Nr. 91/2021)
(2) Der Bezieher der Wohnbeihilfe ist verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruchs zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden zu melden.
(Anm: LGBl. Nr. 86/2002)
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