§ 19 Oö. WFG 1993 § 19

Oö. WFG 1993 - Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Die Förderung kann bestehen aus:

1.

Beiträgen (§ 20);

2.

Förderungsdarlehen (§ 21).

 

(Anm: LGBl. Nr. 102/1997)

In Kraft seit 13.09.1997 bis 31.12.9999
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