§ 18 Oö. WFG 1993 § 18

Oö. WFG 1993 - Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Eine Förderung darf natürlichen oder juristischen Personen nur gewährt werden für:

1.

die Durchführung von Forschungsvorhaben, Dokumentationen sowie Planungs- und Ideenwettbewerben im Bereich des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung,

2.

Maßnahmen zur optimalen Energienutzung, umweltschonenden Bauweise oder Verbesserung der Infrastruktur und

3.

sonstige Vorhaben im Zusammenhang mit der qualitativen Verbesserung der Wohnversorgung, des Wohnumfeldes und der örtlichen Baukultur.

 

(Anm: LGBl. Nr. 102/1997)

In Kraft seit 13.09.1997 bis 31.12.9999
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