§ 13 Oö. WFG 1993

Oö. WFG 1993 - Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Eine Förderung kann gewährt werden:

1.

dem Eigentümer oder Bauberechtigten für die Sanierung von Wohnhäusern oder Wohnheimen;

2.

der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Sanierung von Wohnungen;

3.

dem Eigentümer oder Bauberechtigten für die Sanierung seines Eigenheimes oder Reihenhauses sowie

4.

dem Eigentümer oder Mieter einer Wohnung für die Sanierung innerhalb seiner Wohnung.

(2) Eine Förderung nach Abs. 1 Z 3 und 4 kann nur an im Zeitpunkt der Einbringung ihrer Ansuchen förderbare Personen gewährt werden, es sei denn, das Objekt ist als Hauptwohnsitz vermietet. (Anm: LGBl. Nr. 98/2017)

(2a) Werden Förderungen nach Abs. 1 beantragt, darf eine Neuvermietung oder Eigentumsübertragung nur an eine förderbare Person erfolgen, wobei die Voraussetzungen des § 6 Abs. 9 durch den Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ als erfüllt gelten. Die Voraussetzungen des § 2 Z 13 lit. a und d gelten nicht für folgende Fälle:

1.

Neuvermietungen bei Förderungen nach Abs. 1 Z 2, 3 und 4;

2.

Eigentumsübertagungen bei Förderungen gemäß Abs. 1 Z 2;

3.

Eigentumsübertragungen an Verwandte in gerader Linie einschließlich Wahlkinder bei Förderungen gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4.

(Anm: LGBl.Nr. 98/2017, 91/2021)

(3) Abweichend von Abs. 2a können Neuvermietungen sanierungsgeförderter Wohnungen oder Wohnhäuser auch an Träger einer Einrichtung im Sinn des Oö. Chancengleichheitsgesetzes, die Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 Z 4 iVm. § 12 Oö. ChG erbringen, erfolgen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass von diesen Trägern kein höherer Betrag als der sich aus dem Hauptmietvertrag ergebende Wohnungsaufwand verrechnet wird und von den Bewohnerinnen bzw. Bewohnern die Voraussetzungen des § 2 Z 13 lit. a erfüllt werden, wobei die Voraussetzungen des § 6 Abs. 9 durch den Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ als erfüllt gelten. (Anm: LGBl.Nr. 91/2021)

(4) Abweichend von Abs. 2a können Neuvermietungen sanierungsgeförderter Wohnungen oder Wohnhäuser auch an Träger einer Einrichtung, die Leistungen nach § 21 Abs. 1 Z 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 erbringen, erfolgen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass von diesen Trägern kein höherer Betrag als der sich aus dem Hauptmietvertrag ergebende Wohnungsaufwand verrechnet wird und von den Bewohnerinnen bzw. Bewohnern die Voraussetzungen des § 2 Z 13 erfüllt werden, wobei die Voraussetzungen des § 6 Abs. 9 durch den Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ als erfüllt gelten. (Anm: LGBl.Nr. 91/2021)

(Anm: LGBl. Nr. 86/2002, 98/2017)

In Kraft seit 08.09.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 Oö. WFG 1993


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 Oö. WFG 1993 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 Oö. WFG 1993


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 Oö. WFG 1993


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 Oö. WFG 1993 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. WFG 1993 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 Oö. WFG 1993
§ 14 Oö. WFG 1993