(1) Eine Förderung kann gewährt werden:
1. | dem Eigentümer oder Bauberechtigten für die Sanierung von Wohnhäusern oder Wohnheimen; | |||||||||
2. | der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Sanierung von Wohnungen; | |||||||||
3. | dem Eigentümer oder Bauberechtigten für die Sanierung seines Eigenheimes oder Reihenhauses sowie | |||||||||
4. | dem Eigentümer oder Mieter einer Wohnung für die Sanierung innerhalb seiner Wohnung. |
(2) Eine Förderung nach Abs. 1 Z 3 und 4 kann nur an im Zeitpunkt der Einbringung ihrer Ansuchen förderbare Personen gewährt werden, es sei denn, das Objekt ist als Hauptwohnsitz vermietet. (Anm: LGBl. Nr. 98/2017)
(2a) Werden Förderungen nach Abs. 1 beantragt, darf eine Neuvermietung oder Eigentumsübertragung nur an eine förderbare Person erfolgen, wobei die Voraussetzungen des § 6 Abs. 9 durch den Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ als erfüllt gelten. Die Voraussetzungen des § 2 Z 13 lit. a und d gelten nicht für folgende Fälle:
1. | Neuvermietungen bei Förderungen nach Abs. 1 Z 2, 3 und 4; | |||||||||
2. | Eigentumsübertagungen bei Förderungen gemäß Abs. 1 Z 2; | |||||||||
3. | Eigentumsübertragungen an Verwandte in gerader Linie einschließlich Wahlkinder bei Förderungen gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 98/2017, 91/2021) |
(3) Abweichend von Abs. 2a können Neuvermietungen sanierungsgeförderter Wohnungen oder Wohnhäuser auch an Träger einer Einrichtung im Sinn des Oö. Chancengleichheitsgesetzes, die Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 Z 4 iVm. § 12 Oö. ChG erbringen, erfolgen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass von diesen Trägern kein höherer Betrag als der sich aus dem Hauptmietvertrag ergebende Wohnungsaufwand verrechnet wird und von den Bewohnerinnen bzw. Bewohnern die Voraussetzungen des § 2 Z 13 lit. a erfüllt werden, wobei die Voraussetzungen des § 6 Abs. 9 durch den Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ als erfüllt gelten. (Anm: LGBl.Nr. 91/2021)
(4) Abweichend von Abs. 2a können Neuvermietungen sanierungsgeförderter Wohnungen oder Wohnhäuser auch an Träger einer Einrichtung, die Leistungen nach § 21 Abs. 1 Z 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 erbringen, erfolgen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass von diesen Trägern kein höherer Betrag als der sich aus dem Hauptmietvertrag ergebende Wohnungsaufwand verrechnet wird und von den Bewohnerinnen bzw. Bewohnern die Voraussetzungen des § 2 Z 13 erfüllt werden, wobei die Voraussetzungen des § 6 Abs. 9 durch den Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ als erfüllt gelten. (Anm: LGBl.Nr. 91/2021)
(Anm: LGBl. Nr. 86/2002, 98/2017)
0 Kommentare zu § 13 Oö. WFG 1993