§ 17 Oö. WFG 1993 § 17

Oö. WFG 1993 - Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Für die Sanierung von Wohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern, Wohnhäusern oder Wohnheimen kann eine Förderung gewährt werden, wenn

1.

die Errichtung zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens vor einem durch die Landesregierung mit Verordnung (§ 33 Abs. 1 Z 6) festzulegenden Zeitraum liegt; die Errichtung ist insbesondere durch eine rechtskräftige Baubewilligung, eine Bauanzeige oder eine Fertigstellungsanzeige nachzuweisen,

2.

es sich um

a)

Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinn des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder der Bestimmungen über das Wohnungseigentum,

b)

einen Zubau von Wohnräumen oder

c)

Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung oder alten Menschen dienen,

handelt,

3.

die Kosten für die Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten in der Mietzinsreserve gemäß § 20 des Mietrechtsgesetzes, in der Rückstellung gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder in der Rücklage gemäß § 31 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 sowie in einem für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten nicht förderbaren Selbstbehalt (§ 33 Abs. 1 Z 6) keine Deckung finden und

4.

diese Gebäude nicht im Eigentum des Bundes oder des Landes stehen, es sei denn, der Mieter sucht um die Förderung an.

 

(Anm: LGBl. Nr. 86/2002)

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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