(1) Für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung von Darlehen, die nach dem Wohnhaussanierungsgesetz 1984, dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1990 oder nach diesem Landesgesetz zugesichert worden sind, kann auf Ansuchen ein Nachlass gewährt werden. (Anm: LGBl. Nr. 14/2001)
(2) Der Nachlaß für die Rückzahlung der Darlehensrestschuld kann nach der Restlaufzeit des Förderungsdarlehens und der Art der Förderung unterschiedlich festgesetzt werden.
(3) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 14/2001)
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