§ 23 Oö. WFG 1993

Oö. WFG 1993 - Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.12.2024

(1) Dem Hauptmieter einer geförderten Wohnung kann eine Wohnbeihilfe gewährt werden, wenn der Förderungswerber

1.

durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird,

2.

die geförderte Wohnung zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses dauernd bewohnt,

3.

sonstige Zuschüsse zur Minderung des Wohnungsaufwandes (§ 24 Abs. 1), auf die er einen Rechtsanspruch besitzt, beantragt hat und

4.

die Rückzahlung des Förderungsdarlehens (§ 9) oder eines bezuschussten Hypothekardarlehens (§ 10) bereits eingesetzt hat.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2013, 91/2021)

(2) Dem Hauptmieter einer nicht geförderten Wohnung kann eine Wohnbeihilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 gewährt werden, wenn das Mietverhältnis nicht mit einer nahestehenden Person abgeschlossen wurde.

(2a) Wohnbeihilfe kann auch bei Vorliegen von Untermietverträgen gewährt werden, sofern der Untermietvertrag mit einer Einrichtung der Wohnungssicherung errichtet wird, die ihrerseits einen zugrundeliegenden Hauptmietvertrag abgeschlossen hat. Der sich daraus ergebende Wohnungsaufwand muss in gleicher Höhe an den Untermieter weiterverrechnet werden. (Anm: LGBl.Nr. 54/2014, 91/2021)

(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 91/2021)

(4) Die Gewährung einer Wohnbeihilfe ist unzulässig, wenn der Förderungswerber kein Einkommen (Abs. 5 iVm. § 2 Z 11) über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG erzielt und auch kein im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte, eingetragene Partner, Lebensgefährte oder im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind ein solches erzielt, wobei für Studierende, die unter diesen Voraussetzungen keine Wohnbeihilfe erhalten würden, die Sonderregelung gemäß § 24 Abs. 3a gilt und für Schüler, in Berufsausbildung befindliche Personen, Präsenz- und Zivildienstleistende, die unter dieser Voraussetzung keine Wohnbeihilfe erhalten würden, Sonderregelungen zur Gewährung einer Wohnbeihilfe in der Verordnung festgelegt werden können. (Anm: LGBl.Nr. 59/2013, 54/2014, 91/2021)

(5) Abweichend von § 2 Z 11 lit. a sind bei der Feststellung des Einkommens im Rahmen der Wohnbeihilfe Unterhaltsleistungen für Kinder und Waisenrenten beim Bezieher im angemessenen Ausmaß als Einkommen zu rechnen und Unterhaltsleistungen für Kinder beim Leistenden im angemessenen Ausmaß beim Einkommen in Abzug zu bringen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2013, 91/2021)

(6) Abs. 4 gilt nicht für Personen, die

1.

auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung kein ausreichendes Einkommen erzielen können oder

2.

eine nahestehende Person mit Pflegegeld mindestens der Stufe 3 oder eine nachweislich demenziell erkrankte, pflegebedürftige Person mit Pflegegeld mindestens der Stufe 1 nach dem Bundespflegegeldgesetz pflegen oder eine nahestehende Person pflegen, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder

3.

eine Geldleistung nach den §§ 18a, 21a oder 21c Bundespflegegeldgesetz beziehen.

(Anm: LGBl.Nr. 54/2014, 91/2021)

(Anm: LGBl. Nr. 86/2002)

In Kraft seit 08.09.2021 bis 31.12.9999
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