Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Förderungsdarlehen
Förderungsdarlehen können Gemeinden und gemeinnützigen BauvereinigungenFörderungswerbern für Vorhaben gemäß § 18 Z. 2 und juristischen Personen für Vorhaben gemäß § 18 Z. 1 höchstens bis zur vollen Höhe der Kosten gewährt werden. Das Nähere dazu und zu § 20 regelt die Landesregierung durch Richtlinien.
(Anm: LGBl. Nr. 102/1997)
Förderungsdarlehen
Förderungsdarlehen können Gemeinden und gemeinnützigen BauvereinigungenFörderungswerbern für Vorhaben gemäß § 18 Z. 2 und juristischen Personen für Vorhaben gemäß § 18 Z. 1 höchstens bis zur vollen Höhe der Kosten gewährt werden. Das Nähere dazu und zu § 20 regelt die Landesregierung durch Richtlinien.
(Anm: LGBl. Nr. 102/1997)