§ 21 Oö. WFG 1993 § 21

Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.1997 bis 31.12.9999
§ 21

Förderungsdarlehen

Förderungsdarlehen können Gemeinden und gemeinnützigen BauvereinigungenFörderungswerbern für Vorhaben gemäß § 18 Z. 2 und juristischen Personen für Vorhaben gemäß § 18 Z. 1 höchstens bis zur vollen Höhe der Kosten gewährt werden. Das Nähere dazu und zu § 20 regelt die Landesregierung durch Richtlinien.

(Anm: LGBl. Nr. 102/1997)

Stand vor dem 12.09.1997

In Kraft vom 05.02.1993 bis 12.09.1997
§ 21

Förderungsdarlehen

Förderungsdarlehen können Gemeinden und gemeinnützigen BauvereinigungenFörderungswerbern für Vorhaben gemäß § 18 Z. 2 und juristischen Personen für Vorhaben gemäß § 18 Z. 1 höchstens bis zur vollen Höhe der Kosten gewährt werden. Das Nähere dazu und zu § 20 regelt die Landesregierung durch Richtlinien.

(Anm: LGBl. Nr. 102/1997)

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