§ 30 Oö. WFG 1993 § 30

Oö. WFG 1993 - Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

Das Förderungsdarlehen kann ohne Kündigung fällig gestellt werden, wenn über das Vermögen des Darlehensschuldners der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wird und schutzwürdige Interessen von Wohnungsinhabern oder künftigen Wohnungsinhabern durch die Fälligkeit nicht gefährdet werden.

In Kraft seit 05.02.1993 bis 31.12.9999
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