(1) Förderungsdarlehen können gewährt werden:
1. | in einem Hundertsatz der Sanierungskosten; | |||||||||
2. | in einem Pauschalbetrag. |
(2) Die Höhe des Förderungsdarlehens kann nach Art und Umfang der Sanierung, insbesondere nach der Art bzw. dem Ausmaß energiesparender und emissionsmindernder Maßnahmen, sowie nach der Rechtsform des Sanierungsobjektes unterschiedlich festgesetzt werden.
(3) In den Förderungsdarlehensverträgen sind Tilgungspläne festzulegen. Eine Änderung dieser Tilgungspläne ist zulässig, wenn sich
1. | das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt ändert oder | |||||||||
2. | die Einkommenssituation des Darlehensschuldners wesentlich ändert. | |||||||||
(Anm: LGBL.Nr. 91/2021) |
(4) Die Förderungsdarlehen sind durch Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen.
0 Kommentare zu § 15 Oö. WFG 1993