§ 29 Oö. WFG 1993

Oö. WFG 1993 - Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.12.2024

(1) In den Förderungsdarlehensverträgen (§ 9 und § 15) ist zu vereinbaren, daß das Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist gekündigt wird, wenn

1.

der Darlehensnehmer

a)

seine Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht einhält,

b)

das Förderungsdarlehen oder die geförderte Wohnung widmungswidrig verwendet oder

c)

Bedingungen und Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt;

2.

der Eigentümer oder Mieter die geförderte Wohnung nicht dauernd bewohnt.

(2) Von einer Kündigung kann abgesehen werden, wenn

1.

im Zusammenhang mit Abs. 1 Z 2 der Eigentümer oder Mieter die geförderte Wohnung aus berücksichtigungswürdigen Gründen, wie z. B. wegen eines Kur- oder Krankenhausaufenthaltes oder aus zwingenden beruflichen Gründen, vorübergehend nicht bewohnt;

2.

im Zusammenhang mit Abs. 1 Z 2 aus berücksichtigungswürdigen Gründen die Zustimmung zur zeitlich beschränkten kostendeckenden Vermietung einer geförderten Wohnung erteilt wird.

(3) Die Zuschüsse zu einem Darlehen (§ 10 und § 16) sind einzustellen und zu Unrecht erhaltene Zuschüsse zurückzufordern wenn

1.

das bezuschußte Hypothekardarlehen oder das Förderungsdarlehen gekündigt wurde,

2.

das Eigentum an der geförderten Wohnung oder das Baurecht ohne Zustimmung des Landes durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen wurde,

3.

das Hypothekardarlehen oder das Förderungsdarlehen zurückgezahlt wurde oder

4.

Bedingungen und Auflagen der Zusicherung nicht eingehalten wurden.

(Anm: LGBl.Nr. 98/2017, 91/2021)

(4) Die Bauzuschüsse (§ 16a) sind zurückzufordern, wenn Bedingungen und Auflagen der Zusicherung nicht eingehalten wurden. (Anm: LGBl.Nr. 98/2017)

In Kraft seit 08.09.2021 bis 31.12.9999
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