(1) In den Förderungsdarlehensverträgen (§ 9 und § 15) ist zu vereinbaren, daß das Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist gekündigt wird, wenn
1. | der Darlehensnehmer | |||||||||
a) | seine Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht einhält, | |||||||||
b) | das Förderungsdarlehen oder die geförderte Wohnung widmungswidrig verwendet oder | |||||||||
c) | Bedingungen und Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt; | |||||||||
2. | der Eigentümer oder Mieter die geförderte Wohnung nicht dauernd bewohnt. |
(2) Von einer Kündigung kann abgesehen werden, wenn
1. | im Zusammenhang mit Abs. 1 Z 2 der Eigentümer oder Mieter die geförderte Wohnung aus berücksichtigungswürdigen Gründen, wie z. B. wegen eines Kur- oder Krankenhausaufenthaltes oder aus zwingenden beruflichen Gründen, vorübergehend nicht bewohnt; | |||||||||
2. | im Zusammenhang mit Abs. 1 Z 2 aus berücksichtigungswürdigen Gründen die Zustimmung zur zeitlich beschränkten kostendeckenden Vermietung einer geförderten Wohnung erteilt wird. |
(3) Die Zuschüsse zu einem Darlehen (§ 10 und § 16) sind einzustellen und zu Unrecht erhaltene Zuschüsse zurückzufordern wenn
1. | das bezuschußte Hypothekardarlehen oder das Förderungsdarlehen gekündigt wurde, | |||||||||
2. | das Eigentum an der geförderten Wohnung oder das Baurecht ohne Zustimmung des Landes durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen wurde, | |||||||||
3. | das Hypothekardarlehen oder das Förderungsdarlehen zurückgezahlt wurde oder | |||||||||
4. | Bedingungen und Auflagen der Zusicherung nicht eingehalten wurden. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 98/2017, 91/2021) |
(4) Die Bauzuschüsse (§ 16a) sind zurückzufordern, wenn Bedingungen und Auflagen der Zusicherung nicht eingehalten wurden. (Anm: LGBl.Nr. 98/2017)
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