(1) Die Wohnbeihilfe kann unter Berücksichtigung der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, deren Einkommen sowie des angemessenen Ausmaßes der Nutzfläche in der Höhe gewährt werden, die sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem anrechenbaren und dem zumutbaren Wohnungsaufwand ergibt. Der anrechenbare Wohnungsaufwand in diesem Sinne ist der um sonstige Zuschüsse (wie zB der Wohnkostenbeihilfe gemäß § 23 Heeresgebührengesetz) verminderte Wohnungsaufwand des Förderungswerbers. (Anm: LGBl.Nr. 98/2017)
(2) Der zumutbare Wohnungsaufwand ist unter Bedachtnahme auf das Haushaltseinkommen festzulegen; dabei können die Rechtsform der Wohnung, die Förderungsart sowie soziale Gegebenheiten berücksichtigt werden.
(3) Für die Wohnbeihilfe kann eine Ober- und eine Untergrenze festgesetzt werden.
(3a) Studierenden, die Studienbeihilfe gemäß § 1 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 beziehen, kann eine Wohnbeihilfe in voller Höhe gewährt werden. Studierenden, die keine Studienbeihilfe gemäß § 1 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 beziehen, kann eine um 50 % verminderte Wohnbeihilfe gewährt werden. (Anm: LGBl.Nr. 59/2013)
(3b) Personen, die auf Grund sozialversicherungsrechtlicher bzw. pensionsrechtlicher Vorschriften einen Ausgleichszulagen- bzw. Pensionsbonus erhalten, kann eine Wohnbeihilfe in voller Höhe gewährt werden. (Anm: LGBl.Nr. 91/2021)
(4) Die Wohnbeihilfe ist höchstens auf die Dauer eines Jahres zu gewähren; sie ist monatlich auszuzahlen.
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