§ 24 Oö. WFG 1993

Oö. WFG 1993 - Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.12.2024

(1) Die Wohnbeihilfe kann unter Berücksichtigung der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, deren Einkommen sowie des angemessenen Ausmaßes der Nutzfläche in der Höhe gewährt werden, die sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem anrechenbaren und dem zumutbaren Wohnungsaufwand ergibt. Der anrechenbare Wohnungsaufwand in diesem Sinne ist der um sonstige Zuschüsse (wie zB der Wohnkostenbeihilfe gemäß § 23 Heeresgebührengesetz) verminderte Wohnungsaufwand des Förderungswerbers. (Anm: LGBl.Nr. 98/2017)

(2) Der zumutbare Wohnungsaufwand ist unter Bedachtnahme auf das Haushaltseinkommen festzulegen; dabei können die Rechtsform der Wohnung, die Förderungsart sowie soziale Gegebenheiten berücksichtigt werden.

(3) Für die Wohnbeihilfe kann eine Ober- und eine Untergrenze festgesetzt werden.

(3a) Studierenden, die Studienbeihilfe gemäß § 1 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 beziehen, kann eine Wohnbeihilfe in voller Höhe gewährt werden. Studierenden, die keine Studienbeihilfe gemäß § 1 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 beziehen, kann eine um 50 % verminderte Wohnbeihilfe gewährt werden. (Anm: LGBl.Nr. 59/2013)

(3b) Personen, die auf Grund sozialversicherungsrechtlicher bzw. pensionsrechtlicher Vorschriften einen Ausgleichszulagen- bzw. Pensionsbonus erhalten, kann eine Wohnbeihilfe in voller Höhe gewährt werden. (Anm: LGBl.Nr. 91/2021)

(4) Die Wohnbeihilfe ist höchstens auf die Dauer eines Jahres zu gewähren; sie ist monatlich auszuzahlen.

In Kraft seit 08.09.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 Oö. WFG 1993


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 Oö. WFG 1993 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 Oö. WFG 1993


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 Oö. WFG 1993


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 Oö. WFG 1993 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. WFG 1993 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 23 Oö. WFG 1993
§ 25 Oö. WFG 1993