§ 15 Oö. WFG 1993

Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Förderungsdarlehen können gewährt werden:

1.

in einem Hundertsatz der Sanierungskosten;

2.

in einem Pauschalbetrag.

(2) Die Höhe des Förderungsdarlehens kann nach Art und Umfang der Sanierung, insbesondere nach der Art bzw. dem Ausmaß energiesparender und emissionsmindernder Maßnahmen, sowie nach der Rechtsform des Sanierungsobjektes unterschiedlich festgesetzt werden.

(3) In den Förderungsdarlehensverträgen ist durchsind Tilgungspläne festzulegen, daß die Annuitäten in bestimmten Zeitabständen angehoben werden. Eine Änderung dieser Tilgungspläne ist zulässig, wenn sich

1.

das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt ändert oder

2.

die Einkommenssituation des Darlehensschuldners wesentlich ändert.

(Anm: LGBL.Nr. 91/2021)

(4) Die Förderungsdarlehen sind durch Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen.

Stand vor dem 07.09.2021

In Kraft vom 05.02.1993 bis 07.09.2021

(1) Förderungsdarlehen können gewährt werden:

1.

in einem Hundertsatz der Sanierungskosten;

2.

in einem Pauschalbetrag.

(2) Die Höhe des Förderungsdarlehens kann nach Art und Umfang der Sanierung, insbesondere nach der Art bzw. dem Ausmaß energiesparender und emissionsmindernder Maßnahmen, sowie nach der Rechtsform des Sanierungsobjektes unterschiedlich festgesetzt werden.

(3) In den Förderungsdarlehensverträgen ist durchsind Tilgungspläne festzulegen, daß die Annuitäten in bestimmten Zeitabständen angehoben werden. Eine Änderung dieser Tilgungspläne ist zulässig, wenn sich

1.

das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt ändert oder

2.

die Einkommenssituation des Darlehensschuldners wesentlich ändert.

(Anm: LGBL.Nr. 91/2021)

(4) Die Förderungsdarlehen sind durch Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen.

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