§ 6 Oö. WFG 1993

Oö. WFG 1993 - Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.12.2024

(1) Auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Landesgesetz besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch; mit der Annahme der Zusicherung (§ 27) erhält der Förderungswerber jedoch einen im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Förderung in der zugesicherten Höhe und Art.

(2) Die Errichtung einer Wohnung darf nur gefördert werden, wenn ihre Nutzfläche nicht mehr als 150 m² beträgt; dies gilt nicht bei der Errichtung von Eigenheimen durch natürliche Personen. (Anm: LGBl. Nr. 102/1997)

(3) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn

1.

die Ausführung des Bauvorhabens in normaler Ausstattung gewährleistet wird,

2.

die Finanzierung des Bauvorhabens gesichert ist, wobei dies auch dann gilt, wenn Kündigungsrechte nach Maßgabe der Verordnungen gemäß § 33 vereinbart werden, und

3.

Energiegewinnungsanlagen bei der Errichtung vorgesehen werden, die erneuerbare Energieträger bzw. Fern- oder Nahwärme nutzen.

(Anm: LGBl. Nr. 9/2009, 82/2009, 91/2021)

(4) Die Gewährung einer Förderung kann vom Einsatz entsprechender Eigenmittel des Förderungswerbers abhängig gemacht werden.

(5) Bei der Vergabe von Leistungen im Zusammenhang mit geförderten Maßnahmen ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu achten und das Interesse der Wohnungswerber zu berücksichtigen.

(6) Eine Förderung darf weiters nur gewährt werden, wenn das für die Verbauung vorgesehene Grundstück keine unmittelbare Belastung durch Lärm oder Schadstoffe und keine die Lebensqualität betreffende Beeinträchtigung aufweist.

(7) Bei der Gewährung von Förderungen sind Maßnahmen, die zu einer Verminderung von Treibhausgasen führen, besonders zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2002)

(8) Die Art und das Ausmaß der Förderung kann insbesondere nach den geförderten Bereichen (§ 1) sowie innerhalb dieser nach den geförderten Objekten unterschiedlich gestaltet werden. (Anm: LGBl. Nr. 86/2002)

(9) Förderungen nach diesem Landesgesetz sind österreichischen Staatsbürgern, Staatsangehörigen eines EWR-Staates und Unionsbürgern sowie deren Familienangehörigen im Sinn der RL 2004/38/EG, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S 77, zu gewähren. Österreichischen Staatsbürgern sind Ausländer, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März 1933 verloren haben, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aus Österreich auswandern mussten, wieder nach Österreich zurückgekehrt sind und beabsichtigen, sich ständig in Österreich niederzulassen, gleichgestellt. Sonstigen Personen, sofern ihnen nicht auf Grund eines Staatsvertrags eine Förderung wie Inländern zu gewähren ist, darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn diese

1.

ununterbrochen und rechtmäßig mehr als fünf Jahre in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben,

2.

Einkünfte beziehen, die der Einkommensteuer in Österreich unterliegen, oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich entrichtet haben und nunmehr Leistungen aus dieser erhalten, sowie innerhalb der letzten fünf Jahre 54 Monate lang oben genannte Einkünfte oder Leistungen bezogen haben oder in Summe über 240 Monate derartiger Zeiten verfügen und

3.

Deutschkenntnisse nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 33 Abs. 1 Z 14 nachweisen.

(Anm: LGBl. Nr. 110/2019)

(10) Der rechtmäßige Aufenthalt ist von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen nachzuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 110/2019)

(11) Für den Nachweis des Bezugszeitraums nach Abs. 9 Z 2 werden Zeiten angerechnet, in denen Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, oder in denen eine nahestehende Person, die Pflegegeld der Stufe 3 bezieht, gepflegt wird. Zeiten, in denen Notstandshilfe bezogen wird, werden nicht angerechnet. (Anm: LGBl. Nr. 110/2019)

(12) Die Voraussetzungen des Abs. 9 Z 2 und 3 müssen nicht erfüllt werden, wenn dies auf Grund eines physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands nicht zugemutet werden kann, wobei der Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten zu erfolgen hat. (Anm: LGBl. Nr. 110/2019)

(13) Die Voraussetzungen des Abs. 9 Z 2 müssen von jenen Personen nicht erfüllt werden, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres erstmals ihren Hauptwohnsitz in Österreich begründet haben oder Leistungen aus der gesetzlichen österreichischen Pensionsversicherung auf Grund des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehen. (Anm: LGBl. Nr. 110/2019)

(14) Die Voraussetzungen des Abs. 9 Z 3 müssen von jenen Personen nicht erfüllt werden, die vor dem 1. Jänner 1959 geboren wurden und Leistungen aus der gesetzlichen österreichischen Pensionsversicherung auf Grund der Versicherungsfälle des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Todes beziehen. (Anm: LGBl. Nr. 110/2019)

In Kraft seit 08.09.2021 bis 31.12.9999
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