(1) Das Land kann für Familien mit Kindern, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Beitrag (Finanzierungsbeitrag) gewähren.
(2) Die Höhe des Finanzierungsbeitrages kann von der Rechtsform der Nutzung, dem Haushaltseinkommen und der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder im Sinne des Abs. 1 abhängig gemacht werden.
(3) Ein Finanzierungsbeitrag darf nur in Verbindung mit einer Förderung nach § 9 oder § 10 gewährt werden.
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