§ 7 Oö. WFG 1993

Oö. WFG 1993 - Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Eine Förderung kann gewährt werden:

1.

Personen für die Errichtung von Wohnungen, Wohnhäusern, Eigenheimen und Reihenhäusern, wenn sie zum Zeitpunkt der Einbringung ihrer Ansuchen förderbare Personen sind;

2.

gemeinnützigen Bauvereinigungen, Gemeinden oder privaten Bauträgern für die Errichtung von Wohnungen, Wohnhäusern, Eigenheimen, Reihenhäusern und Wohnheimen, wobei geförderte Wohnungen, Wohnhäuser, Eigenheime und Reihenhäuser nur an förderbare Personen überlassen werden dürfen, wobei die Voraussetzungen des § 6 Abs. 9 durch den Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ als erfüllt gelten.

(Anm: LGBl. Nr. 102/1997, 86/2002, 98/2017)

(1a) Werden Förderungen nach Abs. 1 gewährt, gelten die in der Verordnung gemäß § 33 Abs. 1 Z 11 festgesetzten Einkommensgrenzen nicht bei einem Eigentumserwerb durch einen Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder. (Anm: LGBl.Nr. 54/2014)

(1b) Abweichend von Abs. 1 Z 2 kann die Überlassung von geförderten Wohnungen oder Wohnhäusern auch an Träger einer Einrichtung im Sinn des Oö. Chancengleichheitsgesetzes (Oö. ChG), die Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 Z 4 iVm. § 12 Oö. ChG erbringen, erfolgen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass von diesen Trägern kein höherer Betrag als der sich aus dem Hauptmietvertrag ergebende Wohnungsaufwand verrechnet wird und von den Bewohnerinnen bzw. Bewohnern die Voraussetzungen des § 2 Z 13 lit. a erfüllt werden, wobei die Voraussetzungen des § 6 Abs. 9 durch den Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ als erfüllt gelten. (Anm: LGBl.Nr. 91/2021)

(1c) Abweichend von Abs. 1 Z 2 kann die Überlassung von geförderten Wohnungen oder Wohnhäusern auch an Träger einer Einrichtung, die Leistungen nach § 21 Abs. 1 Z 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 erbringen, erfolgen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass von diesen Trägern kein höherer Betrag als der sich aus dem Hauptmietvertrag ergebende Wohnungsaufwand verrechnet wird und von den Bewohnerinnen bzw. Bewohnern die Voraussetzungen des § 2 Z 13 erfüllt werden, wobei die Voraussetzungen des § 6 Abs. 9 durch den Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ als erfüllt gelten. (Anm: LGBl.Nr. 91/2021)

(2) Gemeinnützigen Bauvereinigungen und Gemeinden darf eine Förderung für die Errichtung von Mietwohnungen nur dann gewährt werden, wenn sie bei der Vergabe dieser Wohnungen auf soziale Kriterien, wie insbesondere die bisherige Wartezeit auf eine Wohnung, die Haushaltsgröße und die Höhe des Einkommens der zukünftigen Mieter Bedacht nehmen. Um eine einheitliche Vergabe nach diesen Kriterien sicherzustellen, hat der Österreichische Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen - Revisionsverband, Landesgruppe Oberösterreich, nach Anhörung des Oö. Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Oberösterreich, Vergaberichtlinien festzulegen; sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Land und sind danach in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen.

(3) Eine Förderung darf weiters nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber

1.

zum Zeitpunkt der Einbringung seines Ansuchens sein Eigentum (Mit- oder Wohnungseigentum) oder das Baurecht an der zu verbauenden Liegenschaft nachgewiesen hat,

2.

zum Zeitpunkt der Einbringung seines Ansuchens die Einverleibung eines Belastungsverbots zugunsten des Landes auf der zu verbauenden Liegenschaft nachgewiesen hat, wobei das zuständige Grundbuchsgericht dieses Belastungsverbot auf Antrag des Eigentümers zugunsten des Landes einzuverleiben hat, und

3.

sofern die geförderten Wohnungen im Wohnungseigentum vergeben werden sollen,

a)

vor der Zusicherung den Nachweis der vorbehaltenen Verpfändung gemäß § 40 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 vorgelegt hat und

b)

in den Anwartschafts- bzw. Kaufverträgen auf das Antragsrecht gemäß § 40 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 hingewiesen hat.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2002)

(4) Einer gemeinnützigen Bauvereinigung darf eine Förderung solange nicht gewährt werden, als der Mangel der Unzuverlässigkeit der Verwaltung, der vom Revisionsverband im Zuge der gesetzlichen Prüfung in seinem Prüfungsbericht gemäß § 28 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes festgestellt wurde, nicht beseitigt ist.

(5) Abs. 3 Z 2 und 3 gelten nicht bei der Errichtung von Gebäuden durch Gemeinden oder von Eigenheimen durch natürliche Personen.

In Kraft seit 08.09.2021 bis 31.12.9999
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