§ 8 Oö. WFG 1993

Oö. WFG 1993 - Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Eine Förderung nach diesem Landesgesetz kann gewährt werden als:

1.

Förderungsdarlehen (§ 9);

2.

Zuschüsse zu einem Darlehen (§ 10);

3.

Finanzierungsbeitrag (§ 11);

4.

Bauzuschüsse (§ 10a).

(Anm: LGBl. Nr. 71/2015, 91/2021)

In Kraft seit 08.09.2021 bis 31.12.9999
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