Wildfütterung
Bis zum Vorliegen einer wildökologischen Raumplanung (§ 6 Abs. 2 Z. 1) ist die Fütterung von Rotwild im Rahmen der Wildstandsregulierung in folgenden Gebieten erlaubt:
1. | Sengsengebirge Süd: Spannriegl | |||||||||
2. | Sengsengebirge Nord: Bodinggraben/Hillerboden | |||||||||
3. | Sengsengebirge Nord und Reichraminger Hintergebirge Nordwest: | |||||||||
Bodinggraben/Krahlalm | ||||||||||
4. | Reichraminger Hintergebirge Zentrum: Wällerhütte | |||||||||
5. | Reichraminger Hintergebirge Süd: Kamper-Puglalm | |||||||||
6. | Oberlaussa: Weittal | |||||||||
7. | Oberlaussa: Simatal | |||||||||
Andere bestehende Fütterungsstandorte sind auf ihre Eignung im Sinn der Ziele der Wildstandsregulierung zu überprüfen und gegebenenfalls mit den erforderlichen Begleitmaßnahmen aufzulassen, sofern sie nicht für Zwecke des Monitorings oder der Forschung beizubehalten sind. | ||||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 96/2002) |
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