§ 9 Oö. VMNKGRH

Oö. VMNKGRH - Verordnung - Managementpläne für den "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge"

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 9

Wildfütterung

 

Bis zum Vorliegen einer wildökologischen Raumplanung (§ 6 Abs. 2 Z. 1) ist die Fütterung von Rotwild im Rahmen der Wildstandsregulierung in folgenden Gebieten erlaubt:

1.

Sengsengebirge Süd: Spannriegl

2.

Sengsengebirge Nord: Bodinggraben/Hillerboden

3.

Sengsengebirge Nord und Reichraminger Hintergebirge Nordwest:

Bodinggraben/Krahlalm

4.

Reichraminger Hintergebirge Zentrum: Wällerhütte

5.

Reichraminger Hintergebirge Süd: Kamper-Puglalm

6.

Oberlaussa: Weittal

7.

Oberlaussa: Simatal

Andere bestehende Fütterungsstandorte sind auf ihre Eignung im Sinn der Ziele der Wildstandsregulierung zu überprüfen und gegebenenfalls mit den erforderlichen Begleitmaßnahmen aufzulassen, sofern sie nicht für Zwecke des Monitorings oder der Forschung beizubehalten sind.

(Anm: LGBl. Nr. 96/2002)

In Kraft seit 25.09.2002 bis 31.12.9999
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