§ 8 Oö. VMNKGRH

Oö. VMNKGRH - Verordnung - Managementpläne für den "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge"

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 8

Schonzeiten

 

(1) Der Regulierungsbeginn ist einheitlich mit 1. Mai vorzusehen, das Ende mit Beginn der Notzeit (§ 53 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz), längstens jedoch mit Ablauf des 15. Dezember festzulegen.

 

(2) In Aufzuchtgebieten in der Setzzeit, in Rotwildbrunftgebieten während der Brunft sowie in Wintereinstandsgebieten in der Notzeit ist jede Regulierungsmaßnahme und sonst vermeidbare Beunruhigung von Wildtieren zu unterlassen. (Anm: LGBl. Nr. 96/2002)

 

(3) Davon abweichend können in Schwerpunktregulierungsgebieten (§ 6 Abs. 3 Z. 3) erforderlichenfalls andere Regulierungszeiten eingehalten werden.

In Kraft seit 25.09.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Oö. VMNKGRH


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Oö. VMNKGRH selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Oö. VMNKGRH


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Oö. VMNKGRH


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Oö. VMNKGRH eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. VMNKGRH Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 Oö. VMNKGRH
§ 9 Oö. VMNKGRH