§ 4 Oö. VMNKGRH

Oö. VMNKGRH - Verordnung - Managementpläne für den "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge"

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 4

Maßnahmen Naturzone

 

(1) Vorrangiges Managementziel in der Naturzone ist das Erreichen einer minimalen, standortangepaßten Eigendynamik, die für eine selbständige Entwicklung der Natur sorgt. In diesem Sinn sollen alle im Einflußbereich des Nationalparks liegenden, menschlich bedingten Störungen vermieden werden. Weiters soll das in nutzungsbedingt stark veränderten Waldbeständen bestehende erhöhte Risiko eines flächigen Zusammenbruchs durch die Einleitung einer Rückentwicklung zu naturnahen Beständen verringert werden. Hiefür kommen auch zeitlich beschränkte, waldbauliche Tätigkeiten in Betracht.

 

(2) Die in der Tabelle 2 angeführten Maßnahmen können nach Maßgabe des Grades der Naturnähe, der Flächenausdehnung und der Lage der Fläche innerhalb des Nationalparkgebietes unter Berücksichtigung nachstehender Begriffsbestimmungen ausgeführt werden:

Naturgemäßer Wald: vom Menschen unbeeinflußt;

Naturnaher Wald: weitgehend natürliche Baumartenmischung, natürliche Boden- und Vegetationsverhältnisse;

Beschränkt naturnaher Wald: natürliche Verhältnisse durch Menschen stark verändert, jedoch noch deutlich erkennbar;

Naturferner Wald: natürliche Verhältnisse vollständig verändert und nicht mehr eindeutig erkennbar;

Naturfremder Wald: standortfremde Baumarten und tiefgreifend veränderte Boden- und Vegetationsverhältnisse.

Die Zuordnung der Wälder im Nationalparkgebiet im Sinn der vorstehenden Begriffsbestimmungen ist in der Anlage B kartographisch dargestellt.

 

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Grad der Naturnähe:     naturgemäßer Wald

 

Flächengröße:           beliebig

Maßnahmen:              keine

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Grad der Naturnähe:     naturnaher Wald

 

Flächengröße:           beliebig

Maßnahmen:              keine

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Grad der Naturnähe:     beschränkt naturnaher Wald

 

Flächengröße:           kleinflächig (< 5 ha)

Maßnahmen:              keine

 

Flächengröße:           großflächig  (> 5 ha)

Maßnahmen:              keine bis aktive Bestandesüberführung:

           * Maßnahmendauer < 10 Jahre

           * Fällen und Liegenlassen von Bäumen zur Verhinderung

             von Naturverjüngung unerwünschter Baumarten

           * Konkurrenzregelung in Jungwüchsen, Dickungen und

             Stangenhölzern zugunsten erwünschter Baumarten

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Grad der Naturnähe:     naturferner Wald

 

Flächengröße:           kleinflächig

Maßnahmen:              keine bis aktive Bestandesüberführung:

           * Maßnahmendauer 10-30 Jahre

           * ungleichmäßige Bestandesauflichtung vom Rand her zur

             gezielten Naturverjüngung erwünschter Baumarten aus

             den umgebenden Beständen

 

Flächengröße:           großflächig

Maßnahmen:              ganz- oder teilflächige aktive

                        Bestandesumwandlung:

           * Maßnahmendauer < 15 Jahre

           * Fällen und Liegenlassen (mindestens 50 Vfm)

             unerwünschter Baumarten

           * Aufforstung von Lücken/Frei- und Schlagflächen bei

             fehlender Naturverjüngung

             (Ausnahme: Sukzessionsbeobachtungsflächen)

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Grad der Naturnähe:     naturfremder Wald

 

Flächengröße:           kleinflächig

Maßnahmen:              keine bis aktive Bestandesüberführung:

           * Maßnahmendauer 10-30 Jahre

           * ungleichmäßige Bestandesauflichtung vom Rand her zur

             gezielten Naturverjüngung erwünschter Baumarten aus

             den umgebenden Beständen

 

                        aktive Bestandesumwandlung:

           * Maßnahmendauer < 15 Jahre

           * Fällen und Liegenlassen (mindestens 50 Vfm)

             unerwünschter Baumarten

           * Aufforstung von Lücken/Frei- und Schlagflächen bei

             fehlender Naturverjüngung

             (Ausnahme: Sukzessionsbeobachtungsflächen)

 

Flächengröße:           großflächig

Maßnahmen:              ganz- oder teilflächige aktive

                        Bestandesumwandlung:

           * Maßnahmendauer < 15 Jahre

           * Fällen und Liegenlassen (mindestens 50 Vfm)

             unerwünschter Baumarten

           * Aufforstung von Lücken/Frei- und Schlagflächen bei

             fehlender Naturverjüngung

             (Ausnahme: Sukzessionsbeobachtungsflächen)

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Tabelle 2

In Kraft seit 25.09.1997 bis 31.12.9999
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