§ 2 Oö. VMNKGRH

Oö. VMNKGRH - Verordnung - Managementpläne für den "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge"

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 2

Monitoring

 

Die Nationalparkgesellschaft hat durch regelmäßige wissenschaftliche Beobachtung (Monitoring) zu gewährleisten, daß jene Veränderungen aufgezeigt werden, die sich im Rahmen der Umsetzung der Managementpläne ergeben und damit die Entwicklungen des Nationalparks insgesamt dokumentieren. Das Monitoring hat insbesondere folgende Bereiche zu umfassen:

-

Vegetationsdynamik,

-

Bestandesentwicklung einzelner Tierarten,

-

Verhalten von Wildtieren,

-

Besucherverhalten und -zahlen,

-

Wasserqualität von Quellen mit Einzugsgebiet im Nationalpark.

In Kraft seit 25.09.1997 bis 31.12.9999
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