§ 6 Oö. VMNKGRH

Oö. VMNKGRH - Verordnung - Managementpläne für den "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge"

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

III. ABSCHNITT

Wildstandsregulierung

 

§ 6

Allgemeine Maßnahmen

 

(1) Auf der Grundlage der regionalen Situation ergeben sich für das Wildtiermanagement des Nationalparks folgende wesentliche Zielsetzungen:

1.

Der Ablauf der natürlichen Vorgänge soll möglichst ohne menschliche Eingriffe erfolgen.

2.

Autochthone und bedrohte Tierarten sollen gefördert und erhalten werden.

3.

Wildtiere sollen im Rahmen der Bildung und Erholung für den Menschen erfahrbar gemacht werden.

 

(2) Die im Abs. 1 angeführten Ziele sollen grundsätzlich durch folgende Tätigkeiten und Maßnahmen verwirklicht werden:

1.

Entwicklung und Umsetzung einer artspezifischen, wildökologischen Raumplanung vorwiegend für Schalenwild im Nationalpark und dessen Umfeld, insbesondere durch

a)

Erstellung eines Regulierungsmodelles für Schalenwild unter Berücksichtigung der Vegetationsbelastung,

b)

Ausarbeitung eines Fütterungskonzeptes vorrangig für Rotwild (dieses hat auch Versuche mit verschiedenen Futtermitteln vorzusehen),

c)

Arealabgrenzung und Wildlenkung in sensiblen Bereichen sowie

d)

Ausweisung von Ruhezonen und Habitatschutzgebieten;

2.

umfassende schriftliche Dokumentation der im Rahmen der Wildstandsregulierung durchgeführten Maßnahmen und erfolgten Beobachtungen als Grundlage für das Monitoring und die wildökologische Raumplanung;

3.

Erstellung eines Maßnahmenkonzeptes zur Vermeidung und gegebenenfalls Bekämpfung von Tierseuchen und -krankheiten;

4.

flächendeckende Bestandserhebung und -kontrolle bisher jagdbarer Wildtiere;

5.

Ausarbeitung einer Machbarkeitsstudie zur Herstellung einer autochthonen Fauna;

6.

bedarfsorientierte Förderungs- und Schutzprogramme für bedrohte Tierarten;

7.

Aus- und Weiterbildung des im Wildtiermanagement eingesetzten Personals;

8.

zielgerichtete Öffentlichkeitsarbeit.

(Anm: LGBl. Nr. 96/2002)

 

(3) Im Nationalpark sind aus dem Gesichtspunkt der Wildstandsregulierung folgende Bereiche einzurichten:

1.

Wildruhegebiete, in denen keine Maßnahmen zur Wildstandsregulierung vorgesehen sind und jede vermeidbare Beunruhigung von Wildtieren verboten ist. Diese sind vorerst in den in der Anlage C planlich dargestellten Gebieten einzurichten und nach Möglichkeit zu erweitern.

2.

Intervallregulierungsgebiete, in denen die Wildstandsregulierung in der Form eines Intervallsystems mit kurzen Regulierungszeiten und längeren Ruhephasen betrieben wird. Die Gesamtzahl der Ruhetage ohne Regulierungstätigkeit pro Intervall und Jahr ist dabei mit mindestens 325 Tagen vorzusehen. Über die jeweiligen Intervalleinteilungen sind detaillierte schriftliche Aufzeichnungen zu führen.

3.

Schwerpunktregulierungsgebiete, die unter Berücksichtigung einer geeigneten Naturrauminventur und Biotopkartierung festzulegen sind und hinsichtlich der eine Reduzierung in zahlen- und flächenmäßiger Hinsicht angestrebt wird.

(Anm: LGBl. Nr. 96/2002)

 

(4) Ist es im Einzelfall aus wild- oder forstbiologischen Gründen oder im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 1 und 2 Oö. NPG erforderlich, von den Bestimmungen dieses Abschnittes abzuweichen oder Tätigkeiten und Maßnahmen zur Wildstandsregulierung zusätzlich zu ergreifen, so bedarf dies der Zustimmung durch die Nationalparkgesellschaft.

In Kraft seit 25.09.2002 bis 31.12.9999
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