§ 15 Oö. VMNKGRH

Oö. VMNKGRH - Verordnung - Managementpläne für den "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge"

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.09.2024

§ 15

Gemeinsame Bestimmungen

 

(1) Im Umkreis von 500 m der nachstehend angeführten Fütterungsstandorte ist jede vermeidbare Störung von Wildtieren sowie in der Zeit vom 1. November bis 30. April jeweils von 15.00 - 9.00 Uhr das Begehen und Befahren dieser Flächen abseits von öffentlichen Straßen verboten:

1.

Rotwildfütterung Hillerboden, Bodinggraben, KG. Rosenau;

2.

Rotwildfütterung Krahlalm, Bodinggraben, KG. Rosenau;

3.

Rotwildfütterung Wällerhütte, Zentrales Reichraminger Hintergebirge, KG. Laussa;

4.

Rotwildfütterung Spannriegl, Südliches Sengsengebirge, KG. Rading;

5.

Rotwildfütterung Weittal, Oberlaussa, KG. Laussa;

6.

Rotwildfütterung Simatal, Oberlaussa, KG. Laussa.

Ausgenommen sind Personen, die mit der Vollziehung der Managementpläne betraut sind.

(Anm: LGBl. Nr. 96/2002)

 

(2) Das Befahren von Gewässern mit Booten aller Art, mit Ausnahme zu nationalparkbezogenen wissenschaftlichen Zwecken ist im Nationalpark verboten.

 

(3) Gewerbsmäßige Führungen von Personengruppen im Nationalparkgebiet bedürfen der Zustimmung durch die Nationalparkgesellschaft. Keiner Zustimmung bedürfen in Angelegenheiten des Nationalparks besonders geschulte Personen, denen hierüber von der Nationalparkgesellschaft eine entsprechende Bestätigung ausgestellt wurde.

 

(4) Folgende Maßnahmen bedürfen der Herstellung des Einvernehmens mit der Nationalparkgesellschaft:

1.

Maßnahmen zur Instandsetzung und Kennzeichnung von Wanderwegen;

2.

Ausweisung und Kennzeichnung von Rad- und Reitwegen sowie Wegen

für die Benützung mit Pferdewagen;

3.

die Erhaltung von alpinen Steigen und Sicherungseinrichtungen;

4.

die Einrichtung von Biwakschachteln sowie die Neuanlage von Rast- und Biwakplätzen sowie Feuerstellen;

5.

die Ausweisung, Ausgestaltung und Kennzeichnung von kulturellen

und landschaftlichen Besonderheiten.

In Kraft seit 25.09.2002 bis 31.12.9999
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